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Die Abnahme des Offenbarungseides wegen Gerichtskosten darf nur mit Genehmig—
ung des Justiz-Ministeriums beantragt werden. Bei Gerichtskosten anderer Bundes-
staaten ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
# 2. Gebühren werden nicht erhoben von
a) dem König und den Mitgliedern des Königlichen Hauses,
b) dem Fiskus des Deutschen Reichs und dem des Königreichs Sachsen sowie den für
deren Rechnung verwalteten oder diesen gleichgestellten Anstalten und Kassen.
Die in Gesetzen und Verordnungen zu Gunsten von Stiftungen, Kassen und An-
stalten oder bestimmten Gattungen von Personen im allgemeinen oder für einzelne Rechts-
angelegenheiten geordnete Kostenfreiheit oder Kostenermäßigung bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt.
Freiwillige Gerichtsbarkeit und Hinterlegungswesen.
83. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungs-
wesens sind die Gerichtskosten, soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften Platz greifen, vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den §§ 4 bis 18 und nach dem angefügten Tarife
zu erheben, wenn nicht die kostenpflichtige Handlung in diesem Zeitpunkte schon er-
ledigt ist.
Für die Geschäfte eines Familienraths werden dieselben Kosten erhoben, wie für die
Geschäfte des Vormundschaftsgerichts.
& 4. Die bisherigen Vorschriften, denen zufolge Gebühren nach Verwaltungsjahren
zu erheben sind, bleiben für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon laufenden Ver-
waltungsjahre in Geltung.
Ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zufolge von Uebergangs-
vorschriften nach bisherigem Rechte zu erledigen, so werden auch die Gerichtskosten nach
dem bisherigen Recht erhoben.
In Ansehung der Lehngüter, mit denen Afterlehnsherrlichkeit verbunden ist, bleiben
die Vorschriften in dem Anschlage der Landesregierung vom 27. Mai 1829 (Gesetz-
Sammlung S. 99) und bei Nr. 93 bis 97 der mit Verordnung vom 21. Dezember
1840 bekannt gemachten Taxordnung (G.= u. V.-Bl. S. 472) auch weiter in Kraft.
&chuldner der Kosten ist derjenige,
1. der sie im Verhältniß der Betheiligten unter einander zu tragen hat;
2. der den zur Vornahme der Handlung erforderlichen Antrag gestellt hat;
3. dessen unmittelbares Interesse durch die Handlung wahrgenommen wird.