Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 329 — 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, mit Einschluß der durch 
die Benachrichtigung Betheiligter vom Inhalte der Verfügung entstandenen, die Kosten 
der Sicherung des Nachlasses, soweit diese von Amtswegen zu erfolgen hat, und die Kosten 
der Inventarerrichtung sind ausschließlich vom Erblasser herrührende Schulden der Erben; 
die Vorschrift im Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. 
Die Kosten des auf Verhängung einer Ordnungsstrafe gerichteten Verfahrens trägt 
derjenige, gegen den das Verfahren gerichtet ist. 
Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. Soweit jedoch eine Partei, die 
nach § 2 Absatz 1 nicht gebührenpflichtig ist, die durch einen von ihr abgeschlossenen Ver- 
trag verursachten Gebühren der anderen Partei gegenüber zur alleinigen Berichtigung 
übernommen hat, sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben. 
. Eine Gebühr wird mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, wenn 
sie aber nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren zu erheben ist, jedesmal mit dem 
Ende des Kalenderjahres oder Rechnungsjahres fällig. 
Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig. 
8 7. Beglaubigte Urkunden und beglaubigte Abschriften werden erst nach Entricht- 
ung der Beglaubigungskosten ausgehändigt. Erbscheine, auf Antrag zu ertheilende Zeug- 
nisse, Ausfertigungen oder Abschriften sollen erst nach Entrichtung der in der Sache er- 
wachsenen, den Empfänger treffenden Kosten, soweit diese fällig sind, ausgehändigt 
werden. 
Auf die Aushändigung von Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefen 
finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
&# S. Die auf Grund einer Auflassung beantragte Eintragung in das Grundbuch ist 
von Bestellung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses und vom Nach- 
weise der Erlegung der örtlichen Abgaben abhängig zu machen. Die Anwendung dieser 
Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kostenschuldner das Armenrecht hat. 
Das Gericht hat dem Antragsteller eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Vor- 
schriften im § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
In anderen Fällen kann die Handlung von Bestellung eines Vorschusses nicht ab- 
hängig gemacht werden. 
Haftet für die Kosten und die örtlichen Abgaben eine sächsische Gemeinde (insbeson- 
dere auch eine Kirchen= oder Schulgemeinde) oder der Erbländische ritterschaftliche Kredit- 
verein im Königreiche Sachsen, der Landwirthschaftliche Kreditverein im Königreiche 
Sachsen, die Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.