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33. Für die Entscheidung über den Antrag auf Zwangsverwaltung eines Grund-
stücks sowie für die Entscheidung über Zulassung des Beitritts eines Gläubigers werden
zwei Zehntheile der im § 23 geordneten Gebühr erhoben. Als Antrag auf Zwangs-
verwaltung gilt auch der Antrag, das Zwangsversteigerungsverfahren als Zwangs-
verwaltung fortzusetzen.
Die Gebühr ist nach dem Reinertrage zu bemessen, von welchem die Grundsteuer
erhoben wird oder, wenn die Forderung des Gläubigers weniger beträgt, nach dieser.
6 34. Für jedes Verwaltungsjahr wird die im § 23 geordnete volle Gebühr er-
hoben; sie wird nach dem Betrage der Einnahmen bemessen, die der Verwalter in diesem
Verwaltungsjahr erhoben hat.
Für ein Verwaltungsjahr, in welchem der Verwalter nichts vereinnahmt hat, beträgt
die Gebühr 20.7.
Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem Tage, an welchem die Zwangsverwaltung
angeordnet worden ist. Jedes angefangene Verwaltungsjahr ist für voll zu rechnen.
Wird nach Befriedigung eines Gläubigers das Verfahren für einen anderen Gläubiger
fortgesetzt, so gilt die Fortsetzung als besonderes Verfahren.
#35. Die erstinstanzlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens werden mit
Ablauf des Verwaltungsjahres oder, wenn das Verfahren früher aufgehoben wird, mit
der Aufhebung fällig. Die Vorschrift im § 97 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes bleibt
unberührt.
36. Schuldner der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung eines Bei-
tritts ist der beitretende Gläubiger; Schuldner der in den §§ 33, 34 sonst bezeichneten
Gebühren und der erstinstanzlichen Auslagen ist, soweit sich nicht aus § 86 Absatz 2 des
Gerichtskostengesetzes etwas Anderes ergiebt, der Gläubiger.
Die Vorschriften des § 31 Absatz 2, 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
+37. Für die Löschung der durch Befriedigung erloschenen Rechte werden Kosten
nach den in Grundbuchsachen geltenden Vorschriften erhoben.
Sonstige Geschäfte des Grundbuchamts, die im Zwangsverwaltungsverfahren statt-
finden, sind kostenfrei.
38. Soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 33 bis 36, 39, 40 etwas
Anderes ergiebt, sind im Zwangsverwaltungsverfahren die Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Thätigkeit des Vollstreckungsgerichts
werden weitere Gebühren, als die in den §§ 33, 34 bezeichneten, nicht erhoben. Die
Vorschriften des § 32 Absatz 3 Satz 2, 3 finden Anwendung.