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*39. Im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Gläubiger einen Gebührenvorschuß
nach Höhe von fünf vom Hundert seiner Hauptforderung zu leisten, jedoch nicht weniger
als 30 und nicht mehr als 200#. In den Fällen der §§ 172, 175, 180 des Reichs-
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung beträgt der Vorschuß
30 bis 200 4.
Im Zwangsverwaltungsverfahren beträgt der Gebührenvorschuß 20 bis 100 ..
Jeder beitretende Gläubiger hat einen besonderen Gebührenvorschuß zu leisten.
Sachsische Gemeinden, mit Einschluß der Kirchen= und Schulgemeinden, der Erb-
ländische ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen, der Landwirthschaftliche
Kreditverein im Königreiche Sachsen, die Landständische Bank des Königlich Sächsischen
Markgrafthums Oberlausitz sowie die von öffentlichen Behörden verwalteten Stiftungen
sind von der Verpflichtung zur Leistung des Gebührenvorschusses befreit.
#40. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Gläubiger dem Verwalter in der
vom Gerichte zu bestimmenden Höhe Vorschuß zu leisten. Dasselbe gilt vom beitretenden
Gläubiger.
§ 41. Bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Grundstücken
sind die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher sowie die Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige entsprechend anzuwenden.
§& 42. Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung, so sind die Vorschriften der §§ 22 bis 41 entsprechend anzuwenden.
Ist die Schätzung eines Bergbaurechts auf Grund der Vorschrift im § 29 Absatz 2
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, vom
18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.), unterblieben, so wird der Werth des Berg-
baurechts zu 20004, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 5004
und nicht über 50 0004, angenommen.
43. Die Vorschriften der §§ 22 bis 32, des § 39 Atbsatz 1, 3 sowie des § 41
sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gegenstand des Verfahrens ein im Schiffsregister
eingetragenes Schiff ist oder ein ausländisches Schiff, das, wenn es ein deutsches Schiff
wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte.
Statt der im § 24 unter Nr. 4, 5 bezeichneten Gebühren werden zwei Zehntheile
der vollen Gebühr für das Verfahren vom Beginne des Versteigerungstermins bis zum
Zuschlag erhoben, diesen ungerechnet. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn das
Schiff zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft versteigert wird.
Bei Anwendung des § 27 treten an die Stelle der in Grundbuchsachen geltenden
Vorschriften diejenigen Vorschriften, die für Schiffsregistersachen gelten.