Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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44. Ist die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung vor dem 1. Januar 
1900 beantragt worden, so bestimmen sich die Gerichtskosten nach den bisherigen Vorschriften. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
45. Die Vorschriften des Gesetzes über den Urkundenstempel werden durch dieses 
Gesetz nicht berührt. Hat das Gericht den Stempel verlagsweise verwendet, so ist zum 
Ersatze nur derjenige verpflichtet, dem die Entrichtung obgelegen hätte. Die Vorschriften 
im § 15 Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 16, 17 gelten weder für den Stempel noch 
für die Forderung auf Ersatz verwendeten Stempels. 
46. Zweifel, die bei Ausführung dieses Gesetzes entstehen, entscheidet das Justiz- 
Ministerium. 
Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen 
und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. 
&47. Die Verordnung über die Kosten vom 18. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. 
S. 611 flg.) wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 2 1. Juni 1900. 
# Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
CTarif. 
Allgemeine Tarisfsätze. 
1. Eine gerichtliche Verfügung, soweit sonst keine Gebühr vorgesehen ist, 
a) wenn sie auf Antrag zu erlassen ist und auf den Antrag sonst 
keine gebührenpflichtige Handlung erfolgt, oder wenn ein 
Antrag abgelehnt wird . ...1—10««, 
wenn sie aber einer eingehenden Begründung bedarf, . 1—20½% 
b) wenn sie von Amtswegen zu erlassen und einem Betheiligten 
bekannt zu machen it. 50 4—3..
	        
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