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Anmerkung.
Gebührenfrei ist
a) die Bestimmung des zuständigen Gerichts;
b) die Bewilligung, Versagung oder Entziehung des Armen—
rechts sowie die Auferlegung der Verpflichtung zur
Nachzahlung von Kosten;
c) die Aufhebung einer Verurtheilung zu einer Ordnungs-
strafe sowie die Aufhebung der Androhung einer solchen
Strafe.
2. Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der im § 62 des Ge-
richtskostengesetzes bestimmten Gebühr.
3.n Bestellung eines Vertreters, eines Verwalters oder eines Verwahrers,
soweit nichts Anderes bestimmt ist,
4. Vernehmung eines Zeugen oder Ernennung und Vernehmung eines
Sachverständigen, einschließlich der Beeidigung,
5. Zuziehung eines Dolmetschers
Anmerkungen.
1. Dieselbe Gebühr wird erhoben, wenn die Zuziehung
deshalb unterbleibt, weil der Richter oder die mit-
wirkenden Personen der fremden Sprache mächtig sind.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Dolmetscher
deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm
oder sonst am Sprechen gehindert ist.
3. Schuldner der Gebühr ist ausschließlich der Betheiligte,
um dessentwillen der Dolmetscher zugezogen oder die
fremde Sprache gebraucht wird. Dasselbe gilt von
den entstehenden Auslagen.
6. Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt
7. Einnahme des Augenscheins außerhalb der Gerichtsstelle,
wenn sie, einschließlich der Beurkundung, abgesehen von der Zeit
des Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde beendet ist,
für jede angefangene weitere Stunde
8. Versteigerung von beweglichen Sachen oder von Forderungen die im
& der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher geordnete Gebühr.
2— 5.
2— 15 .
2— 15.4.
2— 10 7.
3— 10,
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