Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anmerkung. 
Gebührenfrei ist 
a) die Bestimmung des zuständigen Gerichts; 
b) die Bewilligung, Versagung oder Entziehung des Armen— 
rechts sowie die Auferlegung der Verpflichtung zur 
Nachzahlung von Kosten; 
c) die Aufhebung einer Verurtheilung zu einer Ordnungs- 
strafe sowie die Aufhebung der Androhung einer solchen 
Strafe. 
2. Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der im § 62 des Ge- 
richtskostengesetzes bestimmten Gebühr. 
3.n Bestellung eines Vertreters, eines Verwalters oder eines Verwahrers, 
soweit nichts Anderes bestimmt ist, 
4. Vernehmung eines Zeugen oder Ernennung und Vernehmung eines 
Sachverständigen, einschließlich der Beeidigung, 
5. Zuziehung eines Dolmetschers 
Anmerkungen. 
1. Dieselbe Gebühr wird erhoben, wenn die Zuziehung 
deshalb unterbleibt, weil der Richter oder die mit- 
wirkenden Personen der fremden Sprache mächtig sind. 
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Dolmetscher 
deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm 
oder sonst am Sprechen gehindert ist. 
3. Schuldner der Gebühr ist ausschließlich der Betheiligte, 
um dessentwillen der Dolmetscher zugezogen oder die 
fremde Sprache gebraucht wird. Dasselbe gilt von 
den entstehenden Auslagen. 
6. Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt 
7. Einnahme des Augenscheins außerhalb der Gerichtsstelle, 
wenn sie, einschließlich der Beurkundung, abgesehen von der Zeit 
des Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde beendet ist, 
für jede angefangene weitere Stunde 
8. Versteigerung von beweglichen Sachen oder von Forderungen die im 
& der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher geordnete Gebühr. 
2— 5. 
2— 15 . 
2— 15.4. 
2— 10 7. 
3— 10, 
*°
	        
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