Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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9. Versteigerung unbeweglicher Gegenstände bei einem Erlöse 
bis zu 5000.4 54. 
von über 5000% bis 10000. 5— 10 = 
10 000 - - 20 000 - 10— 20 * 
20 000 = 50000. 20 — 50 
50000 = 100000. 50— 75 
. 100.000 . 200 000. 75— 100 = 
. 200 000 300 000 = 100—150 = 
. 300 OO00 400 O00O00 = 150—200 
*. 400 0C000 200 —250 
10. Vornahme einer Verloosung, einschließlich der Vorbereitung, 
wenn das Geschäft, abgesehen von der Zeit des etwaigen Hin= und 
Rückwegs, in spätestens einer Stunde beendet ist, 
für jede angefangene weitere Stunde 
Anmerkung. 
Wird das Geschäft nicht an einem Tage beendet, so 
sind für die erste Stunde jedes folgenden Tages 2—5.4# 
anzusetzen. 
11. Bei Hinterlegungen, für Annahme, Verwahrung und Rückgabe 
à) von Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung vom 
Hundert des Betrags 30 , mindestens 
b) von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen Einlage- 
büchern sowie von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der 
Verwahrung vom Hundert des Werthes 10 &, mindestens 
I) von Urkunden, insbesondere auf den Namen lautenden Schuld- 
verschreibungen für jedes Kalenderjahr der Verwahrung auf 
das Stück 20 &, mindestens. 
Bei Hinterlegungen, die ein Gewalthaber, ein Vormund, ein 
Pfleger oder ein Beistand vermöge seiner gesetzlichen Verpflichtung 
oder auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, werden 
diese Gebühren nur zur Hälfte erhoben. 
Anmerkungen. 
1. Ein Kostenvorschuß wird gebührenfrei angenommen, 
verwahrt und zurückgegeben. 
2. Bei Inhaberpapieren wird der Werth nach dem Nenn- 
werthe berechnet. Lauten sie ausschließlich auf aus- 
2—5.4, 
1—3.. 
1., 
20 4, 
50 4
	        
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