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ländische oder nicht mehr wirksame inländische Währ—
ung, so wird ihr Nennwerth nach den Umrechnungs-
sätzen bestimmt, die der Bundesrath zur Feststellung
des Börsenpreises von Werthpapieren bekannt gemacht
hat. Soweit solche Umrechnungssätze nicht bestehen,
ist der Kurswerth maßgebend; etwaige Kosten der
Feststellung des Kurswerthes sind besonders zu erheben.
3. Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine,
die mit der Hauptschuldverschreibung oder der Aktie
hinterlegt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Die
dafür erlöste Baarschaft wird berücksichtigt (zu vergl.
aber Anmerkung 7).
4. Der Werth von Kostbarkeiten ist von den Kassen-
beamten zu schätzen, wenn nicht Schätzung durch Sach-
verständige beantragt wird.
5. Wird ein hinterlegter Gegenstand nur einstweilen aus
der gerichtlichen Verwahrung entnommen und binnen
kurzer Zeit derselbe Gegenstand oder an seiner Stelle
ein anderer hinterlegt, so ist die Gebühr nur einmal,
jedoch, falls sie für den einen hinterlegten Gegenstand
höher ist, als für den anderen, in dem höheren Be-
trage zu erheben. War ursprünglich Geld hinterlegt,
so ist der an dessen Stelle tretende andere Gegen-
stand vom Beginne des folgenden Kalenderjahres an
selbständig zu berücksichtigen.
6. In den Fällen unter b und c wird jedes angefangene
Kalenderjahr für voll gerechnet.
7. Sind in einem Jahre in derselben Sache von dem-
selben Hinterleger mehrere Gegenstände derselben
Gattung (a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies
als eine Hinterlegung.
8. Die Gebühr umfaßt die Ertheilung des Hinterlegungs-
scheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung.
12. Vermerk, durch welchen Akten auf Grund anderer Akten oder eines
öffentlichen Buches oder Registers oder sonstiger im Besitze des
Gerichts befindlicher Nachweise vervollständigt werden. 20 4—2.
1900. 47