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2. wenn der Erwerber in Bezug auf den Nachlaß des
bisherigen Eigenthümers pflichttheilsberechtigt und
ihm das Grundstück zum Zwecke der Auseinander—
setzung unter noch nicht eingetragenen Miterben oder
zur Befriedigung seines Pflichttheilsanspruchs oder
zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auf—
lage aufgelassen worden ist;
3. wenn der Eigenthümer das Grundstück demjenigen auf—
läßt, der in Bezug auf seinen Nachlaß pflichttheils-
berechtigt sein würde, sofern der Erbfall zur Zeit der
Auflassung einträte;
4. wenn die Auflassung zum Zwecke der Auseinander-
setzung über ein eheliches Gesammtgut vorgenommen
worden und der Erwerber einer der Ehegatten ist oder
in Bezug auf den Nachlaß eines der Ehegatten pflicht-
theilsberechtigt sein würde.
c) Wenn der Erwerb in anderen als den unter b bezeichneten
Fällen auf Erbfolge oder Nacherbfolge oder Familienanwart-
schaft oder auf einer durch Vermächtniß oder Auflage ange-
ordneten Auflassung beruht, so beträgt die Gesammtgebühr
bei einem Werthe
bis zu 1000 f 3,
über 1000 4 bis 1500 . 5—
1500- 2000 7.7504,
= 2000 3000= 10 -,
bei einem Werthe von mehr als 3000 4 aber das Doppelte
der Sätze unter b.
d) In allen anderen Fällen des Eigenthumswechsels beträgt die
Gesammtgebühr bei einem Werthe bis 5000 / von je
hundert Mark 50 , mindestens aber 544,
bei höheren Werthen sind der Gebühr von 25 hinzu-
zurechnen für jedes Hundert des Betrags von
über 5.000 4/ bis 10 000H 40 4,
10000 20002 30
20 000. 50000 25
50000.. 100000 20.
00 000. 10