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Anmerkungen zu Nr. 37.
1. Die Gebühr umfaßt alle Geschäfte des Grundbuchamts,
die nach der Stellung des begründeten Eintragungs-
antrags zur ordnungsmäßigen Erledigung der An-
gelegenheit erforderlich sind.
Besonders erhoben werden insbesondere die Ge-
bühren für die Aufnahme von Protokollen über die
Auflassung und über das ihr zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft, für Beglaubigung von Unterschriften,
für den Beschluß auf Setzung einer Frist zur Hebung
eines Hindernisses der Eintragung, für Verhandlungen
mit Dritten, deren Recht durch die Eintragung be-
troffen wird, für die Feststellung der Unschädlichkeit
einer Befreiung von Belastungen oder einer Ver-
theilung von Reallasten sowie die Gebühren für die
Eintragung der Rechte, die der Erwerber dem Ver-
äußerer oder einem Dritten bestellt.
Besonders werden ferner erhoben die Gebühren für
die in einem Verfahren wegen Grundstücksabtrennung
vorkommenden Geschäfte, für eine etwaige Abschreibung
und für die etwaige Anlegung eines neuen Grund-
buchblattes.
2. Der Berechnung der Gebühr ist der Werth des Grund-
stücks zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung
wird der Werth der Zubehörstücke hinzugerechnet, an
denen der Erwerber durch die Eintragung das Eigen-
thum erlangt.
3. Bei einem Verkauf ist der Kaufpreis als Werth des
Grundstücks anzunehmen, unter Hinzurechnung des
Kaufpreises für die unter 2 bezeichneten Zubehörstücke.
Der Werth wiederkehrender Leistungen, die der
Käufer dem Verkäufer verspricht, wird nach § 9 der
Civilprozeßordnung berechnet. Wenn der Käufer dem
Verkäufer oder einem Familienangehörigen des Ver-
käufers am Grundstück eine Reallast oder eine Dienst-
barkeit als Auszug bestellt, oder wenn er dem Ver-