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43. Eintragung einer sonstigen Reallast oder der vertragsmäßigen Fest-
stellung der Höhe einer Ueberbaurente oder einer Nothwegrente
44. Löschung einer Reallast oder Eintragung des Verzichts auf eine
Ueberbaurente oder eine Nothwegrente .
45. Eintragung einer Dienstbarkeit oder Reallast, die der Erwerber des
Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten Vertrags
als Auszug bestellt hat, und Eintragung einer Herberge
Anmerkungen zu Nr. 42 bis 45.
1. Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, Ablösungs-
renten= und Landeskulturrentenbeiträge sowie solche
Reallasten, kraft deren Geldbeträge von nicht mehr
als jährlich einer Mark zu leisten sind, werden kosten-
frei gelöscht. Bei Uebertragung eines Grundstücks
oder eines Grundstückstheils auf ein anderes Grund-
buchblatt erfolgt die Mitübertragung von Ablösungs=
renten und Landeskulturrenten oder von Beiträgen zu
solchen Renten kostenfrei.
2. Reallasten, kraft deren Geldbeträge zu leisten sind,
werden wie Hypotheken behandelt, wenn ihr Werth
nach § 9 der Civilprozeßordnung auf mehr als
5000 ¼¾ zu berechnen ist. Die besonderen Vor-
schriften über Landeskulturrenten werden hierdurch
nicht berührt.
3. Wird eins der unter Nr. 45 bezeichneten Rechte auf
demselben Grundbuchblatte für mehrere Berechtigte
zugleich eingetragen, so wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
46. Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
a) die Hälfte der Gesammtgebühr, jedoch nicht weniger als 14,
wenn ein Erbe die Eintragung zur Sicherung des Erbtheils
minderjähriger Miterben bewilligt hat, oder wenn die Ein-
tragung auf Grund des Ersuchens einer Behörde stattfindet,
oder wenn durch Eintragung einer Sicherungshypothek die
Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung des Arrests erfolgt;
b) 220 der Gesammtgebühr, jedoch nicht weniger als 1.X und
nicht mehr als 30.“, wenn die Eintragung vom Erwerber
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