Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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43. Eintragung einer sonstigen Reallast oder der vertragsmäßigen Fest- 
stellung der Höhe einer Ueberbaurente oder einer Nothwegrente 
44. Löschung einer Reallast oder Eintragung des Verzichts auf eine 
Ueberbaurente oder eine Nothwegrente . 
45. Eintragung einer Dienstbarkeit oder Reallast, die der Erwerber des 
Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten Vertrags 
als Auszug bestellt hat, und Eintragung einer Herberge 
Anmerkungen zu Nr. 42 bis 45. 
1. Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, Ablösungs- 
renten= und Landeskulturrentenbeiträge sowie solche 
Reallasten, kraft deren Geldbeträge von nicht mehr 
als jährlich einer Mark zu leisten sind, werden kosten- 
frei gelöscht. Bei Uebertragung eines Grundstücks 
oder eines Grundstückstheils auf ein anderes Grund- 
buchblatt erfolgt die Mitübertragung von Ablösungs= 
renten und Landeskulturrenten oder von Beiträgen zu 
solchen Renten kostenfrei. 
2. Reallasten, kraft deren Geldbeträge zu leisten sind, 
werden wie Hypotheken behandelt, wenn ihr Werth 
nach § 9 der Civilprozeßordnung auf mehr als 
5000 ¼¾ zu berechnen ist. Die besonderen Vor- 
schriften über Landeskulturrenten werden hierdurch 
nicht berührt. 
3. Wird eins der unter Nr. 45 bezeichneten Rechte auf 
demselben Grundbuchblatte für mehrere Berechtigte 
zugleich eingetragen, so wird die Gebühr nur einmal 
erhoben. 
46. Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
a) die Hälfte der Gesammtgebühr, jedoch nicht weniger als 14, 
wenn ein Erbe die Eintragung zur Sicherung des Erbtheils 
minderjähriger Miterben bewilligt hat, oder wenn die Ein- 
tragung auf Grund des Ersuchens einer Behörde stattfindet, 
oder wenn durch Eintragung einer Sicherungshypothek die 
Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung des Arrests erfolgt; 
b) 220 der Gesammtgebühr, jedoch nicht weniger als 1.X und 
nicht mehr als 30.“, wenn die Eintragung vom Erwerber 
3— 10 7. 
LA. 
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