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des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerich-
teten Vertrags bewilligt wird;
o) die volle Gesammtgebühr in den übrigen Fällen.
Die volle Gesammtgebühr beträgt
bei einer Summe bis 5004 .
bei einer Summe über 500 bis 5000 4 20 von je 100.4
mindestens .
bei höheren Werthen sind der Gebühr von 10 4 hinzuzurechnen
für jedes Hundert des Betrags von
über 5000 bis 200004
über 20 000 bis 50 000.4.
über 50 OCO0 . .
47. Eintragung des Uebergangs einer er Hypothet, Grunds chuld oder Renten-
schuld auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auf den Eigen-
thümer, Löschung eines solchen Rechtes oder Abschreibung eines
Theiles davon, Eintragung der Verpfändung eines solchen Rechtes,
Eintragung der Uebertragung einer Hypothek auf eine andere For-
derung oder endlich Eintragung der Uebertragung oder Verpfändung
einer Forderung, für welche eine Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld als Pfand haftet,
als Gesammtgebühr bei einer Summe
bis 500 4 .
über 500 bis 5000% 104 von je 1004, mindestens .
bei höheren Werthen sind der Gebühr von 54 hinzuzurechnen
5 von je 100 A des Mehrbetrags, jedoch darf die Gesammt—
gebühr nicht mehr betragen als. ...
AnmerkungenzuNr 46 und 47.
1. Die Vorschriften der Anmerkung 1 zu Nr. 37 sind
entsprechend anzuwenden. Besonders erhoben werden
auch die Gebühren für Ertheilung eines Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs, für Bildung
von Theilbriefen und für Vermerke auf Briefen, Theil-
briefen, Inhaberpapieren, Orderpapieren oder voll-
streckbaren Schuldtiteln.
2. Werden mehrere Rechte in einer Eintragung zusammen-
gefaßt, so ist die Gebühr für jedes besonders zu be-
rechnen. Dasselbe gilt, wenn ein Vorgang der in
1.4,
2•4,
154,
10 4,
5
1.4,
2•4,
30 -TX.
48“