Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 47 bezeichneten Art hinsichtlich mehrerer Rechte 
zugleich eingetragen wird. 
3. Der Werth wiederkehrender Geldleistungen ist nach § 9 
der Civilprozeßordnung zu berechnen. 
4. Nebenforderungen, die ohne Angabe eines bestimmten 
Geldbetrags mit der Hauptsumme zugleich einzutragen 
sind, werden nicht berücksichtigt. Bei Rentenschulden 
wird nur die Ablösungssumme berücksichtigt. 
48. Eintragung einer Vormerkung, soweit nicht die Ansätze unter Nr. 38 
und 39 anzuwenden sind, oder Eintragung eines Widerspruchs 
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 3/10 der Gebühr, die für die 
Eintragung zu erheben wäre, deren Möglichkeit gegenüber dem 
öffentlichen Glauben des Grundbuchs offengehalten werden soll, 
jedoch nicht weniger als 1.4 und nicht mehr als . 
Anmerkung. 
Eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die 
Richtigkeit des Grundbuchs wird gebührenfrei eingetragen, 
wenn die Eintragung dem Grundbuchamte durch einst— 
weilige Anordnung des Beschwerdegerichts aufgegeben 
worden ist. Wird die Beschwerde zurückgenommen oder 
zurückgewiesen, so ist die Gebühr nachträglich zu erheben. 
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
wird gebührenfrei eingetragen, wenn die Eintragung, gegen 
die er sich richtet, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften 
vorgenommen worden ist. 
49. Jede sonstige Eintragung, soweit sie nicht gebührenfrei zu bewirken ist, 
Anmerkung. 
Gebührenfrei sind insbesondere zu bewirken 
1. die Löschung einer unzulässigen Eintragung; 
2. die Löschung einer Vormerkung oder eines Wider— 
spruchs, wenn die Eintragung nach der Anmerkung 
zu Nr. 48 gebührenfrei geblieben ist; 
3. Eintragungen zufolge Abänderung der Bezeichnung im 
Flurbuch oder Brandkataster und Schließung eines 
Grundbuchblattes. 
50.4. 
1— 10..
	        
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