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Nr. 47 bezeichneten Art hinsichtlich mehrerer Rechte
zugleich eingetragen wird.
3. Der Werth wiederkehrender Geldleistungen ist nach § 9
der Civilprozeßordnung zu berechnen.
4. Nebenforderungen, die ohne Angabe eines bestimmten
Geldbetrags mit der Hauptsumme zugleich einzutragen
sind, werden nicht berücksichtigt. Bei Rentenschulden
wird nur die Ablösungssumme berücksichtigt.
48. Eintragung einer Vormerkung, soweit nicht die Ansätze unter Nr. 38
und 39 anzuwenden sind, oder Eintragung eines Widerspruchs
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 3/10 der Gebühr, die für die
Eintragung zu erheben wäre, deren Möglichkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs offengehalten werden soll,
jedoch nicht weniger als 1.4 und nicht mehr als .
Anmerkung.
Eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs wird gebührenfrei eingetragen,
wenn die Eintragung dem Grundbuchamte durch einst—
weilige Anordnung des Beschwerdegerichts aufgegeben
worden ist. Wird die Beschwerde zurückgenommen oder
zurückgewiesen, so ist die Gebühr nachträglich zu erheben.
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
wird gebührenfrei eingetragen, wenn die Eintragung, gegen
die er sich richtet, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften
vorgenommen worden ist.
49. Jede sonstige Eintragung, soweit sie nicht gebührenfrei zu bewirken ist,
Anmerkung.
Gebührenfrei sind insbesondere zu bewirken
1. die Löschung einer unzulässigen Eintragung;
2. die Löschung einer Vormerkung oder eines Wider—
spruchs, wenn die Eintragung nach der Anmerkung
zu Nr. 48 gebührenfrei geblieben ist;
3. Eintragungen zufolge Abänderung der Bezeichnung im
Flurbuch oder Brandkataster und Schließung eines
Grundbuchblattes.
50.4.
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