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50. Ist eine gebührenpflichtige Eintragung der unter Nr. 37 bis 49
bezeichneten Art auf mehr als einem Grundbuchblatte zu bewirken,
für jedes weitere Grundbuchblat 50 4—24.
Anmerkungen zu Nr. 31 bis 50.
1. Für Eintragungen, die zur Berichtigung des Grund-
buchs erfolgen, werden dieselben Gebühren erhoben,
wie für Eintragungen, die zum Eintritte der Rechts-
änderung erforderlich sind.
2. Eintragungen auf Grundbuchblättern, die für Berech-
tigungen angelegt worden sind, stehen den Eintrag-
ungen auf für Grundstücke angelegten Grundbuchblät-
tern gleich.
51. Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs
die in Nr. 46 unter b geordnete Gebühr.
52. Ertheilung eines Theilhypotheken-, Theilgrundschuld= oder Theil-
rentenschuldbriefs die Hälfte der in Nr. 46 unter b geordneten
Gebühr, mindestens 1.4.
53. Vermerk, der vom Grundbuchamt auf einen Hypotheken-, Grund-
schuld-- oder Rentenschuldbrief, auf einen Theilbrief, auf ein In-
haberpapier oder Orderpapier oder auf einen vollstreckbaren Schuld-
titel zu bringen ist, insbesondere auch Ergänzung eines Briefes. 50 —2x.
54. Verhandlung mit Dritten, deren Rechte von einer Eintragung be-
troffen werden, oder Feststellung der Unschädlichkeit der Eintragung,
wenn der Kaufpreis für das Grundstück oder der Werth des
Grundstücks nicht mehr als 1500 ¼% betrüt.. 1—6.7,
in anderen Fällen 1—20X.
Familienrechtliche Angelegenheiten.
55. Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt oder ihrer Wiederaufhebung 3— 30 J.
56. Bestellung eines Vormundes, eines Gegenvormundes, eines Pflegers
oder eines Mitglieds des Familienraths,
falls der Mündel oder der Pflegebefohlene minderjuhrig i , . 2—5%4,
in anderen Fällen . 2—20 JF.
Anmerkung.
Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vormundschaft
oder Gegenvormundschaft oder Pflegschaft, die Auswahl