Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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50. Ist eine gebührenpflichtige Eintragung der unter Nr. 37 bis 49 
bezeichneten Art auf mehr als einem Grundbuchblatte zu bewirken, 
für jedes weitere Grundbuchblat 50 4—24. 
Anmerkungen zu Nr. 31 bis 50. 
1. Für Eintragungen, die zur Berichtigung des Grund- 
buchs erfolgen, werden dieselben Gebühren erhoben, 
wie für Eintragungen, die zum Eintritte der Rechts- 
änderung erforderlich sind. 
2. Eintragungen auf Grundbuchblättern, die für Berech- 
tigungen angelegt worden sind, stehen den Eintrag- 
ungen auf für Grundstücke angelegten Grundbuchblät- 
tern gleich. 
51. Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs 
die in Nr. 46 unter b geordnete Gebühr. 
52. Ertheilung eines Theilhypotheken-, Theilgrundschuld= oder Theil- 
rentenschuldbriefs die Hälfte der in Nr. 46 unter b geordneten 
Gebühr, mindestens 1.4. 
53. Vermerk, der vom Grundbuchamt auf einen Hypotheken-, Grund- 
schuld-- oder Rentenschuldbrief, auf einen Theilbrief, auf ein In- 
haberpapier oder Orderpapier oder auf einen vollstreckbaren Schuld- 
titel zu bringen ist, insbesondere auch Ergänzung eines Briefes. 50 —2x. 
54. Verhandlung mit Dritten, deren Rechte von einer Eintragung be- 
troffen werden, oder Feststellung der Unschädlichkeit der Eintragung, 
wenn der Kaufpreis für das Grundstück oder der Werth des 
Grundstücks nicht mehr als 1500 ¼% betrüt.. 1—6.7, 
in anderen Fällen 1—20X. 
Familienrechtliche Angelegenheiten. 
55. Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt oder ihrer Wiederaufhebung 3— 30 J. 
56. Bestellung eines Vormundes, eines Gegenvormundes, eines Pflegers 
oder eines Mitglieds des Familienraths, 
falls der Mündel oder der Pflegebefohlene minderjuhrig i , . 2—5%4, 
in anderen Fällen . 2—20 JF. 
Anmerkung. 
Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vormundschaft 
oder Gegenvormundschaft oder Pflegschaft, die Auswahl
	        
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