Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
— 356 — 
Anmerkung. 
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der Erblasser 
an demselben Tage vor demselben Gericht anderweit von 
Todeswegen verfügt. 
Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testaments, 
das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden war, oder 
gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser 
errichteter Testamente .... 
Anmerkung 
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen. 
Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen oder mehrerer von dem— 
selben Gerichte gleichzeitig zu erbffnender derartiger Verfügungen 
desselben Erblassers 
Benachrichtigung eines Vetheiligten, der bei Eröffnung der Ver— 
fügung nicht zugegen gewesen ist, von dem ihn betreffenden Inhalte 
Wiederverschluß einer eröffneten Verfügung von Todeswegen 
Nachlaß- und Theilungssachen. 
Anordnung, zur Sicherung eines Nachlasses Siegel anzulegen, sowie 
Ausführung dieser Anordnung .... 
Anordnung der Entsiegelung und deren Vornahme 
Anmerkung zu Nr. 70 und 71. 
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden oder in 
mehreren Stockwerken desselben Gebäudes anzulegen oder 
abzunehmen, so werden die Gebühren mehrfach erhoben. 
Bei Nachlaßpflegschaften, insbesondere Nachlaßverwaltungen, sowie 
bei der gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers und 
den durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers verursachten 
Geschäften des Nachlaßgerichts sind die Gebühren zu erheben, die 
bei Vormundschaftssachen vorgesehen sind. Soweit es bei diesen 
Gebühren darauf ankommt, ob ein minderjähriger Mündel vor- 
handen ist oder nicht, sind die für einen minderjährigen Mündel 
vorgesehenen Gebühren zu erheben. 
Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn 
das Nachlaßgericht einem abwesenden Betheiligten einen Pfleger 
1—2 .m 
D 
2 
1 —. 
3 . 
3—5 —. 
3—5..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.