66.
67.
68.
69.
70.
71.
72.
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Anmerkung.
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der Erblasser
an demselben Tage vor demselben Gericht anderweit von
Todeswegen verfügt.
Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testaments,
das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden war, oder
gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser
errichteter Testamente ....
Anmerkung
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen.
Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen oder mehrerer von dem—
selben Gerichte gleichzeitig zu erbffnender derartiger Verfügungen
desselben Erblassers
Benachrichtigung eines Vetheiligten, der bei Eröffnung der Ver—
fügung nicht zugegen gewesen ist, von dem ihn betreffenden Inhalte
Wiederverschluß einer eröffneten Verfügung von Todeswegen
Nachlaß- und Theilungssachen.
Anordnung, zur Sicherung eines Nachlasses Siegel anzulegen, sowie
Ausführung dieser Anordnung ....
Anordnung der Entsiegelung und deren Vornahme
Anmerkung zu Nr. 70 und 71.
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden oder in
mehreren Stockwerken desselben Gebäudes anzulegen oder
abzunehmen, so werden die Gebühren mehrfach erhoben.
Bei Nachlaßpflegschaften, insbesondere Nachlaßverwaltungen, sowie
bei der gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers und
den durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers verursachten
Geschäften des Nachlaßgerichts sind die Gebühren zu erheben, die
bei Vormundschaftssachen vorgesehen sind. Soweit es bei diesen
Gebühren darauf ankommt, ob ein minderjähriger Mündel vor-
handen ist oder nicht, sind die für einen minderjährigen Mündel
vorgesehenen Gebühren zu erheben.
Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn
das Nachlaßgericht einem abwesenden Betheiligten einen Pfleger
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