Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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79. Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
a) Anlegung des Registerblatts 50—500 %, 
b) Eintragung einer Abänderung des Gatuibafrerka 20 — 200%%, 
J) jede sonstige Eintragng . . . 10 -30A. 
80. Bei einer Genossenschaft, für die das Gesetz, die jurssiichen Personen 
betreffend, vom 15. Juni 1868 in Kraft bleibt, 
a) Eintragung einer Aenderung des Statussss 55—50.7, 
b) jede sonstige Eintragung.. 39 —15-. 
81. Bei einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein 
a) Anlegung des Registerblats 10—50·4, 
b) Eintragung einer Aenderung der Satzung. 5—30.04, 
Q jede sonstige Eintragung... 3— 104. 
Anmerkungen zu Nr. 75 bis 81. 
1. Die Gebühren umfassen die Veröffentlichung der Ein- 
tragungen. Die Gebühren bei Nr. 78 und 79 um- 
fassen auch die gerichtliche Verhandlung über Fest- 
stellung des Gesellschaftsvertrags, die Gebühr bei 
Nr. 78 b die gerichtliche Verhandlung über Fest- 
stellung einer Aenderung des Gesellschaftsvertrags, 
die Gebühr bei Nr. 79a, falls die Gründer alle 
Aktien übernehmen, die gerichtliche Verhandlung über 
Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Auf- 
sichtsraths. Die Gebühren bei Nr. 81 a und b um- 
fassen das in den §§ 61 bis 64 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs geordnete Verfahren. 
2. Als Anlegung des Registerblatts bei einer offenen 
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 
gilt auch die Verlautbarung des Uebergangs der 
Firma eines Einzelkaufmanns auf eine solche Gesell- 
schaft sowie die Verlautbarung der Aufnahme eines 
Gesellschafters in das bestehende Handelsgeschäft eines 
Einzelkaufmanns. 
3. Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Zweck aus- 
schließlich die Unterstützung von hülfsbedürftigen 
Personen ist, die nicht Mitglieder sind, kann das 
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