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8 26. Urkunden, Ausfertigungen und Abschriften sind kostenfrei, wenn wegen eines
vom Notar zu vertretenden Mangels der Zweck nicht erreicht wird; bereits bezahlte Kosten
sind zurückzugewähren.
& 27. Schuldner der Kosten ist
1. der Antragsteller,
2. derjenige, gegen den der Notar einen Anspruch auf die Kosten durch Rechtsgeschäft
erlangt hat.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner.
& 28. Die Kosten werden mit der Erledigung des Antrags fällig.
#29. Der Notar kann dem Zahlungspflichtigen die Aushändigung von Urschriften
und beglaubigten Urkunden sowie die Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften bis
zur Bezahlung der Kosten verweigern.
Der Notar kann die Erledigung jedes Antrags von der vorgängigen Zahlung eines
zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig machen.
30. Die Einforderung der Kosten ist nur zulässig, wenn dem Zahlungspflichtigen
vorher oder gleichzeitig ein von dem Notar unterschriebenes Kostenverzeichniß mitgetheilt
wird. In diesem Verzeichniß sind auch die angewendeten Gebührenvorschriften sowie der
empfangene Vorschuß, bei Stundengebühren (§ 24 Satz 2) die aufgewendete Zeit an-
zugeben; fehlt es an der Zeitangabe, so kann die Gebühr nur für eine Stunde angesetzt
werden.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 ist das Verzeichniß auf die Urkunde, die Aus-
fertigung oder die Abschrift zu bringen.
31. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Gebühren
oder Auslagen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seine Amtsstelle
hat. Das Amtsgericht hat den Notar zu hören und entscheidet durch Beschluß. Das
Verfahren und die Entscheidung sind kostenfrei.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Gegen die Entscheidung
des Landgerichts findet die weitere sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn die Be-
schwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Die Vorschriften des § 16, des § 18 Absatz 2, des § 20 Absatz 1, der §§ 21 bis
27, des § 28 Absatz 1, des § 29, des § 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Kosten
werden für das Beschwerdeverfahren in derselben Weise erhoben, wie in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.