Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 26. Urkunden, Ausfertigungen und Abschriften sind kostenfrei, wenn wegen eines 
vom Notar zu vertretenden Mangels der Zweck nicht erreicht wird; bereits bezahlte Kosten 
sind zurückzugewähren. 
& 27. Schuldner der Kosten ist 
1. der Antragsteller, 
2. derjenige, gegen den der Notar einen Anspruch auf die Kosten durch Rechtsgeschäft 
erlangt hat. 
Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. 
& 28. Die Kosten werden mit der Erledigung des Antrags fällig. 
#29. Der Notar kann dem Zahlungspflichtigen die Aushändigung von Urschriften 
und beglaubigten Urkunden sowie die Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften bis 
zur Bezahlung der Kosten verweigern. 
Der Notar kann die Erledigung jedes Antrags von der vorgängigen Zahlung eines 
zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
30. Die Einforderung der Kosten ist nur zulässig, wenn dem Zahlungspflichtigen 
vorher oder gleichzeitig ein von dem Notar unterschriebenes Kostenverzeichniß mitgetheilt 
wird. In diesem Verzeichniß sind auch die angewendeten Gebührenvorschriften sowie der 
empfangene Vorschuß, bei Stundengebühren (§ 24 Satz 2) die aufgewendete Zeit an- 
zugeben; fehlt es an der Zeitangabe, so kann die Gebühr nur für eine Stunde angesetzt 
werden. 
In den Fällen des § 29 Absatz 1 ist das Verzeichniß auf die Urkunde, die Aus- 
fertigung oder die Abschrift zu bringen. 
31. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Gebühren 
oder Auslagen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seine Amtsstelle 
hat. Das Amtsgericht hat den Notar zu hören und entscheidet durch Beschluß. Das 
Verfahren und die Entscheidung sind kostenfrei. 
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Gegen die Entscheidung 
des Landgerichts findet die weitere sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn die Be- 
schwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. 
Die Vorschriften des § 16, des § 18 Absatz 2, des § 20 Absatz 1, der §§ 21 bis 
27, des § 28 Absatz 1, des § 29, des § 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Kosten 
werden für das Beschwerdeverfahren in derselben Weise erhoben, wie in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
	        
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