Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die vorstehenden Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die Zurückgewährung be— 
zahlter Kosten verlangt wird. 
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
6#32. Die Kosten der Notare werden nach den Vorschriften zwangsweise bei- 
getrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen 
gelten. 
Ueber Einwendungen gegen den Anspruch, wegen dessen die Zwangsvollstreckung ver- 
fügt worden ist, oder gegen die Zulässigkeit der Verfügung des Notars entscheiden nach 
§ 31 die dort bezeichneten Behörden. Der Vorsitzende kann auf Antrag die einstweilige 
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung anordnen; die Vorschriften des 
§ 775 Nr. 1, 2 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn das im § 31 
Absatz 4 bezeichnete Verlangen begründet gefunden wird. Die Zwangsvollstreckung gegen 
den Notar ist von dem Amtsgerichte zu verfügen, in dessen Bezirk dieser seine Amtsstelle 
hat. Die Verfügung wird nur auf Antrag erlassen. 
33. Die Vorschriften der §§ 21 bis 32 gelten auch für die bei ihrem Inkraft- 
treten bereits begonnenen aber noch nicht beendigten Geschäfte. 
Soweit der Notar zufolge von Uebergangsvorschriften Geschäfte vorzunehmen hat, für 
die in diesem Gesetze keine Gebühr vorgesehen ist, bleibt das bisherige Recht in Geltung. 
ga 34. Zweifel, die bei Ausführung der §§ 21 bis 33 und des Tarifs entstehen, 
entscheidet das Justiz-Ministerium. 
Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen 
und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Aenderung durch Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. Juni 1900. 
Albert. 
  
Heinrich Rudolph Schurig.
	        
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