Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 5. Bekanntmachung, 
die Erwerbung der Titel: „Doktor-Ingenieur“ und 
„Diplom-Ingenieur“ betreffend; 
vom 12. Januar 1900. 
Seine Majestät der König haben der hiesigen Technischen Hochschule das Recht ein— 
geräumt, 
1. denjenigen, welche die vorgeschriebenen Probeleistungen erfüllen, 
2. Männern, die sich um die Förderung der technischen Wissenschaften hervorragende 
Verdienste erworben haben, Ehrenhalber 
den Titel: „Doktor-Ingenieur“ zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind durch eine mit Genehmigung 
des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu erlassende Promotionsordnung 
festzusetzen. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird weiter verordnet, daß diejenigen, welche an der 
hiesigen Technischen Hochschule die vorgeschriebene Diplomprüfung vollständig bestanden 
haben, den Titel: „Diplom-Ingenieur“ zu führen berechtigt, und weiter daß alle die, 
welche an einer Technischen Hochschule im Deutschen Reiche den Titel: „Doktor-Ingenieur“ 
oder „Diplom-Ingenieur“ ordnungsmäßig erworben haben, zu Führung dieser Titel 
auch im Königreiche Sachsen befugt sind. 
Dagegen bedürfen diejenigen, welche die gedachten oder ähnliche Titel an einer 
Technischen Hochschule außerhalb des Deutschen Reiches erworben haben, zur Führung 
dieser Titel im Königreiche Sachsen der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Dresden, den 12. Januar 1900. 
Minifsterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte.
	        
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