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Nr. 5. Bekanntmachung,
die Erwerbung der Titel: „Doktor-Ingenieur“ und
„Diplom-Ingenieur“ betreffend;
vom 12. Januar 1900.
Seine Majestät der König haben der hiesigen Technischen Hochschule das Recht ein—
geräumt,
1. denjenigen, welche die vorgeschriebenen Probeleistungen erfüllen,
2. Männern, die sich um die Förderung der technischen Wissenschaften hervorragende
Verdienste erworben haben, Ehrenhalber
den Titel: „Doktor-Ingenieur“ zu verleihen.
Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind durch eine mit Genehmigung
des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu erlassende Promotionsordnung
festzusetzen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird weiter verordnet, daß diejenigen, welche an der
hiesigen Technischen Hochschule die vorgeschriebene Diplomprüfung vollständig bestanden
haben, den Titel: „Diplom-Ingenieur“ zu führen berechtigt, und weiter daß alle die,
welche an einer Technischen Hochschule im Deutschen Reiche den Titel: „Doktor-Ingenieur“
oder „Diplom-Ingenieur“ ordnungsmäßig erworben haben, zu Führung dieser Titel
auch im Königreiche Sachsen befugt sind.
Dagegen bedürfen diejenigen, welche die gedachten oder ähnliche Titel an einer
Technischen Hochschule außerhalb des Deutschen Reiches erworben haben, zur Führung
dieser Titel im Königreiche Sachsen der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts.
Dresden, den 12. Januar 1900.
Minifsterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.