Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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von 50 4& für jedes angefangene Hundert des weiteren Be- 
trags bis 10000.4; 
von 25 K für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der 
Notar nach Maßgabe des Kurswerthes die Hälfte der vorstehenden 
Gebühren. 
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann 
von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 
18. Anlegung oder Abnahme von Siegen . 3—5 
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden oder in mehreren 
Stockwerken desselben Gebäudes anzulegen oder abzunehmen, so 
wird die Gebühr mehrfach erhoben. 
19. Zustellung von Erklärungen 1—3-. 
Daneben kann die Gebühr für Ertheilung. einer beglaubigten 
Abschrift (Nr. 7) erhoben werden. 
20. Entwerfung eines Schreibens .. ......1—5.--, 
wenn es aber an eine Behörde gerichtet ist, .... .2—10.-z. 
Für ein Schreiben, durch das der zweite Notar oder die Nota- 
riatszeugen bestellt werden, ist die Gebühr nicht zu erheben. 
Für Einlegung einer Beschwerde steht dem Notar die Gebühr 
zu, die einem Rechtsanwalte zustehen würde. 
21. Entgegennahme eines mündlichen Antrags, wenn das beantragte 
Geschäft aus einem Grunde, der nicht in der Person des Notars 
liegt, weder ganz noch theilweise vorgenommen wird und nicht eine 
Gebühr nach Nr. 10 zu erheben ift 150 Jq5 
Die Gebühr umfaßt die Benachrichtigung des Antragstellers 
von der Verhinderung des Notars. 
22. Hat der Notar 
a) eins der unter Nr. 1, 3, 6, 7, 11 bis 15 und 21 bezeich- 
neten Geschäfte oder eine Verloosung oder die Aufnahme 
eines Vermögensverzeichnisses außerhalb der Amtsstelle 
oder 
b) eins dieser Geschäfte oder das Geschäft unter Nr. 2 an einem 
Sonn= oder Feiertage oder, wenn auch nur theilweise, in der 
Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr 
vorzunehmen, so kann er eine Zuschlagsgebühr erheben vdvn. 3—8 7. 
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