— 376 —
von 50 4& für jedes angefangene Hundert des weiteren Be-
trags bis 10000.4;
von 25 K für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags.
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der
Notar nach Maßgabe des Kurswerthes die Hälfte der vorstehenden
Gebühren.
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann
von diesen bei der Ablieferung entnommen werden.
18. Anlegung oder Abnahme von Siegen . 3—5
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden oder in mehreren
Stockwerken desselben Gebäudes anzulegen oder abzunehmen, so
wird die Gebühr mehrfach erhoben.
19. Zustellung von Erklärungen 1—3-.
Daneben kann die Gebühr für Ertheilung. einer beglaubigten
Abschrift (Nr. 7) erhoben werden.
20. Entwerfung eines Schreibens .. ......1—5.--,
wenn es aber an eine Behörde gerichtet ist, .... .2—10.-z.
Für ein Schreiben, durch das der zweite Notar oder die Nota-
riatszeugen bestellt werden, ist die Gebühr nicht zu erheben.
Für Einlegung einer Beschwerde steht dem Notar die Gebühr
zu, die einem Rechtsanwalte zustehen würde.
21. Entgegennahme eines mündlichen Antrags, wenn das beantragte
Geschäft aus einem Grunde, der nicht in der Person des Notars
liegt, weder ganz noch theilweise vorgenommen wird und nicht eine
Gebühr nach Nr. 10 zu erheben ift 150 Jq5
Die Gebühr umfaßt die Benachrichtigung des Antragstellers
von der Verhinderung des Notars.
22. Hat der Notar
a) eins der unter Nr. 1, 3, 6, 7, 11 bis 15 und 21 bezeich-
neten Geschäfte oder eine Verloosung oder die Aufnahme
eines Vermögensverzeichnisses außerhalb der Amtsstelle
oder
b) eins dieser Geschäfte oder das Geschäft unter Nr. 2 an einem
Sonn= oder Feiertage oder, wenn auch nur theilweise, in der
Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr
vorzunehmen, so kann er eine Zuschlagsgebühr erheben vdvn. 3—8 7.
517