Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Zuschlagsgebühr kann auch dann nur einmal erhoben 
werden, wenn bei demselben Geschäfte mehrere Erhöhungsgründe 
zugleich vorliegen. 
Tagegelder werden, wenn nicht der im Absatz 1 unter b be- 
zeichnete Fall vorliegt, neben der Zuschlagsgebühr nur insoweit 
erhoben, als sie diese übersteigen. 
23. Hat der Notar einen Dolmetscher zugezogen, oder ist die Zuziehung 
nur deshalb unterblieben, weil der Notar oder die mitwirkenden 
Personen der fremden Sprache mächtig waren, so kann er die Ge- 
bühren um die Hälfte erhöhen; die Zuschlagsgebühr (Nr. 22) wird 
nicht erhöht. 
Die Erhöhung tritt auch dann nur einmal ein, wenn bei dem- 
selben Geschäfte in Ansehung verschiedener Betheiligter die im Ab- 
satz 1 bezeichneten beiden Fälle zugleich vorliegen. 
II. Auslagen. 
24. Bestellung eines Schriftstückes 
a) zur Post . 
b) unmittelbar an den Empfänger innerhalb des Gemeindebezirks, 
wo der Notar seine Amtsstelle hat, 
Jc) unmittelbar an den Empfänger auherholt dieses Gemeinde— 
bezirks 
Botenlöhne können nur erhoben werden, wenn die Dringlichtei 
der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung durch einen 
besonderen Lohnboten erforderte. 
25. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Amtsstelle erhält der 
Notar: 
A. wenn er sich mindestens zwei Kilometer von den Grenzen seines 
Wohnorts zu entfernen hat, 
I. an Tagegeldern. 
II. für ein Nachtquartier 
III. an Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäck- 
beförderung, 
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen gemacht werden kann, für das Kilometer 
und für jeden Zu= und Abgang, beides zusammen 
2. andernfalls 
10, 
10 4, 
204 
12.4, 
5.4, 
134, 
3.7, 
60 4.
	        
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