Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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b) Reisekosten nur, wenn er sich an eine Stelle zu begeben hat, 
die mehr als zwei Kilometer von den Grenzen seines Auf- 
enthaltsorts liegt. Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
28. Sachverständige, die der Notar zuzieht, insbesondere Dolmetscher und 
Schätzer, erhalten, wenn sie nicht mit dem Notar oder dem Antrag- 
steller etwas Anderes vereinbart haben, Gebühren und Auslagen 
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
29. Außer den unter Nr. 24 bis 28 bezeichneten Beträgen darf der 
Notar an Auslagen erheben: 
a) Schreibgebühren nach den Vorschriften, die in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Gerichte gelten; doch 
ist für die Eintragung des Protestes in das Protestregister 
keine Schreibgebühr zu erheben; 
b) den Urkundenstempel; 
0) die Post= und Telegraphengebühren; 
d) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche 
Blätter entstehenden Kosten; 
e) die an Behörden oder an andere Beamte für deren Thätigkeit 
zu zahlenden Beträge; doch dürfen bei Versteigerungen und 
Verloosungen keine Kosten für einen besonderen Ausrufer 
erhoben werden. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden. 
  
  
  
 
	        
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