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b) Reisekosten nur, wenn er sich an eine Stelle zu begeben hat,
die mehr als zwei Kilometer von den Grenzen seines Auf-
enthaltsorts liegt. Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
28. Sachverständige, die der Notar zuzieht, insbesondere Dolmetscher und
Schätzer, erhalten, wenn sie nicht mit dem Notar oder dem Antrag-
steller etwas Anderes vereinbart haben, Gebühren und Auslagen
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
29. Außer den unter Nr. 24 bis 28 bezeichneten Beträgen darf der
Notar an Auslagen erheben:
a) Schreibgebühren nach den Vorschriften, die in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Gerichte gelten; doch
ist für die Eintragung des Protestes in das Protestregister
keine Schreibgebühr zu erheben;
b) den Urkundenstempel;
0) die Post= und Telegraphengebühren;
d) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche
Blätter entstehenden Kosten;
e) die an Behörden oder an andere Beamte für deren Thätigkeit
zu zahlenden Beträge; doch dürfen bei Versteigerungen und
Verloosungen keine Kosten für einen besonderen Ausrufer
erhoben werden.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.