Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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durch eine der Baupolizei- oder der Gemeindebehörde gegenüber abgegebene Erklärung 
übernommen werden, haften als öffentlich-rechtliche Lasten auf den Grundstücken und 
gehen ohne weiteres auf den Nachfolger im Eigenthume über. 
Solche Erklärungen müssen in Zukunft, um rechtsverbindlich zu sein, schriftlich ab— 
gegeben oder in eine behördliche Niederschrift aufgenommen und von dem Verpflichteten 
unterzeichnet werden. Im übrigen ist die Rechtsgültigkeit, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit 
solcher Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen. 
# 3#. Streitigkeiten über Verpflichtungen im Sinne von § 2 werden, soweit nicht 
die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist, von den Verwaltungsbehörden 
entschieden. Ist zur Vollstreckung einer solchen Verpflichtung eine Eintragung im Grund- 
buche oder eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, so ist die Baupolizeibehörde 
befugt, das Grundbuchamt darum zu ersuchen. 
64. Zur Beurkundung baurechtlicher Verpflichtungen ist in denjenigen Gemeinden, 
in denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, ein von der Ortsbehörde zu führendes öffentliches 
Oblastenbuch anzulegen. 
Ueber die Einrichtung dieses Buches und die rechtlichen Voraussetzungen und Wirk- 
ungen der in ihm vorzunehmenden Einträge ist durch Ortsgesetz Bestimmung zu treffen. 
5. Insoweit das Baugesetz und die auf dessen Grund erlassenen Ortsgesetze und 
Anordnungen zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterscheiden, sind solche, 
deren Gebäude ohne eigene strafbare Verschuldung des Eigenthümers durch Feuer, Wasser 
oder andere elementare Gewalt zerstört worden sind, während der nächsten fünf Jahre 
nach Eintritt des zerstörenden Ereignisses den bebauten Grundstücken gleich zu achten. 
6. Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grund 
erlassenen Ausführungsverordnungen und Ortsgesetze kann im allgemeinen die Kreishaupt- 
mannschaft bewilligen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über das Verfahren oder 
um die dem Ministerium des Innern ausdrücklich vorbehaltenen Entschließungen handelt. 
In solchen Fällen steht eine Ausnahmebewilligung nur dem Ministerium des Innern zu. 
In den Fällen von 8§§ 15, 44, 45 Absatz 2, 47, 79, 82, 88 Absatz 1, 92, 93, 
94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 102, 103 Absatz 3 bis 5, 107 Absatz 3 und 4, 108, 
109 Absatz 2, 110 Absatz 3, 114 Absatz 4, 119, 131, 133 Absatz 1, 135 sowie 
in den durch Ausführungsverordnung oder Ortsgesetz bestimmten Fällen kann die Bau- 
polizeibehörde selbst Ausnahmen bewilligen. 
Soweit jedoch Bauten der in § 165 genannten Art in Frage kommen, steht dieses 
Recht auch in solchen Fällen der Kreishauptmannschaft zu. 
## J. Ausnahmen von ortsgesetzlichen Bestimmungen sollen nur nach Gehör der Ge- 
meindebehörde, Ausnahmen, durch welche Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter
	        
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