Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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berührt werden, nur nach Gehör der Betheiligten bewilligt werden. Zur Befreiung von 
Leistungen im Sinne des IV. und VI. Abschnittes, insoweit solche nicht nach 8 52 auf 
die Gemeindekasse übernommen werden, ist ein ausdrücklicher Verzicht des Empfangs- 
berechtigten erforderlich. 
II. Abschnitt. 
Ortsgesetze und örtliche Polizeiverordnungen. 
&# S. Insoweit nach den örtlichen Verhältnissen eine besondere gesetzliche Regelung 
der Bauangelegenheiten in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes oder neben den- 
selben angezeigt erscheint, erfolgt sie durch Ortsgesetz. 
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende ortsgesetzliche Vorschriften sind 
insoweit zulässig, als sie entweder durch das Gesetz selbst gestattet werden oder durch 
örtliche Verhältnisse geboten sind. 
§69. Die Ortsgesetze können für den Gemeinde= beziehentlich Gutsbezirk oder für 
Theile desselben erlassen werden. 
Liegen unmittelbar an einer diesem Bezirke in ihrer ganzen Breite gehörigen Straße 
Grundstücke, welche einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke angehören, so können 
Vorschriften wegen Heranziehung von Grundstückseigenthümern zu Leistungen im Sinne 
des IV. und VI. Abschnittes durch ortsgesetzliche Bestimmung auch auf diese außerhalb 
des Bezirks gelegenen Grundstücke ausgedehnt werden, sofern überwiegende Billigkeits- 
gründe dafür sprechen. Die Genehmigung einer solchen Bestimmung setzt das vorherige 
Gehör der Gemeindevertretung des Nachbarbezirks sowie der Grundstückseigenthümer 
voraus, die von einer solchen Bestimmung getroffen werden sollen. 
* 10. Die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Ortsgesetze sind in Städten, 
welche die Revidirte Städteordnung haben, von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten 
beziehentlich von dem Stadtgemeinderathe, in mittleren und kleinen Städten von dem 
Stadtgemeinderathe, in Landgemeinden von dem Gemeinderathe beziehentlich von der 
Gemeindeversammlung, für selbständige Gutsbezirke auf Antrag des Gutsherrn von der 
Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu beschließen und be- 
dürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stadtrathe und den Stadtverordneten über 
den Erlaß oder den Inhalt eines solchen Ortsgesetzes entscheidet das Ministerium des 
Innern nach Gehör des Kreisausschusses. 
11. Durch übereinstimmenden Beschluß der zuständigen Gemeindevertretungen 
und, soweit selbständige Gutsbezirke in Frage kommen, durch Anschlußerklärung des Guts- 
52“
	        
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