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herrn können derartige Ortsgesetze auch für mehrere Gemeinden oder für Gemeinden und
Gutsbezirke gemeinschaftlich erlassen werden.
&12. Die Aenderung oder Aufhebung von Ortsgesetzen erfolgt, außer durch Reichs-
oder Landesgesetz, auf demselben Wege wie ihr Erlaß.
# 13. Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung von
der Gemeindeaufsichtsbehörde unter Mitwirkung des Kreis= beziehentlich Bezirksausschusses
zum Erlaß oder zur Aenderung von Ortsgesetzen im Sinne dieses Gesetzes angehalten
werden. Die an die ortsgesetzliche Regelung zu stellenden Anforderungen müssen solchen-
falls den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die örtlichen Verhältnisse an-
gemessen berücksichtigen.
Kommt die zuständige Gemeindevertretung innerhalb der ihr zu stellenden Frist einer
solchen Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium des Innern das zu ihrer Voll-
ziehung Erforderliche an Stelle der Gemeindevertretung bewerkstelligen.
## 14. Soweit die Regelung von baupolizeilichen Angelegenheiten nicht ausdrücklich
der Ortsgesetzgebung vorbehalten ist, kann hierüber auch durch örtliche Polizeiverordnung
(§ 12 Ziffer 1 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873, § 102 der Revidirten
Städteordnung, § 8 Absatz 3 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, § 70
Absatz 3, § 84 der Revidirten Landgemeindeordnung) Bestimmung getroffen werden.
III. Abschnitt.
Feststellung und Wirkung von Bebauungs., Fluchtlinien= und
Ortserweiterungs-Plänen.
15. Soll ein im wesentlichen noch unbebautes Gelände der Bebauung erschlossen
werden, so bedarf es hierzu in der Regel eines ortsgesetzlich festgestellten Bebauungsplanes.
Doch kann ein solcher auch für bereits bebaute Gelände aufgestellt werden.
16. Durch Bebauungspläne werden insbesondere geregelt:
a) die Fluchtlinien, innerhalb deren die Bebauung von Grundstücken zugelassen
werden soll, und nach denen die zum öffentlichen Verkehrsraum oder zu Vor-
gärten bestimmten, sowie die in das von der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder ortsgesetzlich festgestellte Hochfluthgebiet (vergl. § 84) fallenden Flächen aus-
zuscheiden sind;
b) die Bauweise, der Abstand der Gebäude von den Straßenfluchtlinien und von den