Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nachbargrenzen, die Gebäudehöhe, die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen, sowie 
der Umfang der zulässigen Bebauung des Hinterlandes; 
e) die Berichtigung von Wasserläufen, die Entwässerung des Plangebietes, sowie die 
Unter= und Ueberführungen von Straßen. 
17. Bebauungspläne haben aus den erforderlichen Planzeichnungen und den über 
die Bebauung des Geländes zu erlassenden besonderen Bauvorschriften zu bestehen. 
Die nähere Bestimmung über die Art und Beschaffenheit der zu einem Bebauungs- 
plane erforderlichen Unterlagen bleibt der Ausführungsverordnung oder ortsgesetzlicher 
Regelung vorbehalten. 
18. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen ist auf die Anforderungen der Feuer- 
sicherheit, des zu erwartenden öffentlichen Verkehrs und der Gesundheit, auf die zweck- 
entsprechende Wasserversorgung und Entwässerung, desgleichen auf die Lage und Ent- 
wickelung des Ortes oder Ortstheiles und auf das den örtlichen Verhältnissen entsprechende 
Wohnungsbedürfniß, endlich auch darauf Bedacht zu nehmen, daß Straßen und Plätze 
nicht verunstaltet werden. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten: 
a) die Anlage der Baublöcke sowie der Straßen= und Baufluchtlinien hat sich dem 
Gelände anzupassen und im übrigen so zu erfolgen, daß eine ausreichende Be- 
sonnung der Wohnräume sichergestellt wird; 
b) die Größenverhältnisse der einzelnen Baublöcke sind so zu bemessen, daß sie eine 
zweckmäßige bauliche Ausnutzung des Grund und Bodens ermöglichen; 
Z) die Breite der Straßen und Fußwege richtet sich nach den Bedürfnissen des ört- 
lichen Verkehrs und ist je nach der Eigenschaft der Straßen als Haupt= oder 
Neben= oder bloßen Wohnstraßen zweckmäßig abzustufen. Bei Straßen mit 
offener Bauweise ohne eigentlichen Durchgangsverkehr kann die Verkehrsbreite 
bis zu 8 m herab beschränkt werden. Wo später eintretender Durchgangsverkehr 
(insbesondere Straßenbahnbetrieb) und deshalb eine Straßenverbreiterung zu er- 
warten ist, sind auf beiden Seiten Vorgärten von entsprechender Tiefe anzulegen. 
Privatstraßen, welche für mehrere Grundstücke als Einfahrten zum Hinterlande 
dienen, dürfen nicht unter 6 m Breite erhalten. Straßen mit offener Bauweise 
und mäßigem Durchgangsverkehr sowie alle Straßen mit geschlossener Bauweise 
sind mindestens 12 m, Straßen mit starkem Geschäfts= oder Durchgangsverkehr 
mindestens 17 m breit anzulegen; 
d) Steigungen der Straßen sind möglichst gleichmäßig zu vertheilen, große Steig- 
ungen, Einschnitte und Straßenerhöhungen sowie geradlinige Straßenfluchten in 
übermäßig langer Ausdehnung thunlichst zu vermeiden;
	        
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