Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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von Wohnstraßen genehmigt, an denen jedoch solchenfalls nur Häuser in offener 
Bauweise mit höchstens 3 Geschossen errichtet werden dürfen. 
8 19. Die Bebauungspläne sind in mindestens zwei Exemplaren bei der Baupolizei— 
behörde einzureichen. Durch Ortsgesetz kann eine größere Anzahl von Exemplaren ge— 
fordert werden. 
8 20. Ist ein Bebauungsplan nicht von der Gemeinde selbst aufgestellt worden, so 
hat die Baupolizeibehörde ohne Verzug Bescheid darüber zu ertheilen, ob sie ihn zur 
weiteren Behandlung nach §§ 21 flg. annimmt oder ablehnt. Eine Ablehnung ist zulässig, 
wenn der Bebauungsplan mit gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichen Interessen im 
Widerspruch steht oder das Gelände, für welches der Plan aufgestellt ist, sich nicht im 
Eigenthume des Antragstellers befindet. Wird der Bebauungsplan von der Baupolizei- 
behörde angenommen, so hat sie die Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretung 
wegen der ortsgesetzlichen Feststellung herbeizuführen. 
Bei unbegründeter Verzögerung der Beschlußfassung oder bei ungerechtfertigter Ab- 
lehnung des Planes kommen die Bestimmungen in § 13 zur Anwendung. Auf demselben 
Wege kann die zuständige Gemeindevertretung auch zur Aufstellung eines Bebauungs- 
planes angehalten werden, wenn dieser zur Wiederaufrichtung von durch Feuer, Wasser 
oder andere Elementargewalt zerstörten Gebäuden erforderlich ist. 
Wenn die Beschlußfassung der Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des Bezirks- 
ausschusses obliegt, weil ein selbständiger Gutsbezirk in Frage kommt, so sind auf An- 
trag des Gutsherrn die Bestimmungen in § 13 ebenfalls mit der Maßgabe anzuwenden, 
daß die Anordnung von der Kreishauptmannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses 
zu erlassen ist. 
&21. Die Baupolizeibehörde hat unter Zuziehung von Sachverständigen den Be- 
bauungsplan daraufhin zu prüfen, daß alle öffentlichen Interessen gewahrt und die 
Einzelinteressen der Betheiligten in möglichst gleichmäßiger Weise berücksichtigt werden. 
Sie hat deshalb mit den betheiligten Behörden und öffentlichen Verwaltungen, nach Be- 
finden auch mit anderen Betheiligten zu verhandeln und auf Grund der Prüfung be- 
ziehentlich der Verhandlungen die nöthigen Aenderungen des Planes zu veranlassen. 
§ 22. Der Bebauungsplan ist mindestens vier Wochen lang öffentlich auszulegen. 
Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. 
Widersprüche gegen den Bebauungsplan sind bei deren Verluste innerhalb vier 
Wochen nach Beginn der Auslegung zu erheben. Hierauf ist in der Bekanntmachung 
hinzuweisen.
	        
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