Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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845. Bei eintretendem Bedürfnisse ist auch für bereits bebaute Ortstheile die 
Anlegung von Schleusen nach Maßgabe eines aufzustellenden Beschleusungsplanes vor— 
zunehmen, welcher der Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. 
Auf beschleusten Straßen muß in der Regel jedes zum Aufenthalte von Menschen 
dienende Gebäude an die Straßenschleuse angeschlossen werden. 
46. Die Gemeinde hat das Recht, Straßen, Brücken, Schleusen, öffentliche 
Brunnen und Wasserleitungen entweder als Selbstunternehmerin und vorbehältlich des 
Rückgriffs gegen später Anbauende (vergl. §§ 77, 78) auf eigene Kosten auszuführen, 
oder für Rechnung des Bauherrn herstellen zu lassen. Im letzteren Falle wird zuvor auf 
dessen Kosten ein Anschlag über den Bauaufwand angefertigt und ihm vor Inangriffnahme 
des Baues zur Prüfung mitgetheilt. Die Anlagen werden jedoch nicht eher ausgeführt, 
als bis die Anschlagsumme nach Wahl der Baupolizeibehörde durch Leistung von Sicherheit 
oder Vorschuß gedeckt und wenn die Gemeinde Sicherheit für die den Bauherrn nach 
§ 50 treffenden Kosten der Straßenunterhaltung verlangt, auch diese bestellt ist. Diese 
Leistung befreit nicht von der Verbindlichkeit, einen Mehraufwand nachträglich zu erstatten, 
während umgekehrt ein Ueberschuß zurückzugeben ist. Alsbald nach vorschriftsmäßiger 
Deckung der Anschlagsumme und Bestellung einer etwa geforderten Sicherheit für Straßen= 
unterhaltung ist, soweit es die Witterungsverhältnisse gestatten, mit Ausführung des 
Baues zu beginnen. 
Ueberläßt die Gemeinde dem Bauherrn die Herstellung der vorstehend erwähnten 
baulichen Anlagen, so hat die Ausführung zu dem von der Baupolizeibehörde zu be- 
stimmenden Zeitpunkte unter unmittelbarer behördlicher Aufsicht zu geschehen. Die 
Gemeinde kann auch in diesem Falle vor Beginn des Straßenbaues eine angemessene 
Sicherheitsleistung für die dem Bauherrn obliegende Straßenunterhaltung (§50) fordern. 
#47. Ausnahmsweise kann die Baugenehmigung schon vor Erfüllung der aus 
§§ 39 flg. sich ergebenden Leistungen ertheilt werden, wenn 
a) der Bauherr das von seinem Grundstücke zur Anlegung der im Bebauungs= oder 
Fluchtlinienplane vorgesehenen oder voraussichtlich erforderlich werdenden Straßen 
und Plätze oder das zur Verbreiterung bereits bestehender Straßen nöthige Land 
auf Verlangen der Baupolizeibehörde der Gemeinde unentgeltlich abgetreten, im 
übrigen aber für die künftige ordnungsmäßige Erfüllung seiner sonstigen Ver- 
bindlichkeiten ausreichende Sicherheit geleistet hat; 
b) die Verbindung des Neubaues mit dem bebauten Ortstheile in genügender Weise 
hergestellt und 
F) für die Beschaffung ausreichenden und guten Trink= und Wirthschaftswassers sowie 
für die Beseitigung der Tage= und Abfallwässer nach Maßgabe der von der Bau- 
polizeibehörde zu stellenden Anforderungen gesorgt ist.
	        
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