Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die in der Kaiserlichen Marine oder in einem außersächsischen Militärkontingente 
erdienten Civilversorgungsscheine haben für die Anstellungsberechtigung im Kommunal— 
dienste 2c. des Königreichs Sachsen die gleiche Gültigkeit, wie die von den Königlich 
Sächsischen Generalkommandos ausgestellten dergleichen Scheine. 
Die Bewerber um Stellen des Kommunaldienstes 2c. haben den Anstellungsbehörden 
den Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. 
II. 
Als Anstellungsbehörde im Sinne von Ziffer 1 der Verordnung vom 30. Oktober 
1899 hat auch 
das Polizeiamt zu Leipzig 
für die demselben zugehörigen Beamten zu gelten, während staatliche Aufsichtsbehörde 
(Ziffer 2 daselbst) insoweit die Kreishauptmannschaft Leipzig ist. 
Dresden, den 1 O0. Januar 1900. 
Ministerium des Innern. Kriegs-Ministerium. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Münckner.
	        
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