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f83. Bei Errichtung von Bauten an öffentlichen Verkehrsstraßen sind die zur
Sicherung der Straße und des Verkehrs auf derselben erforderlichen Bedingungen ein-
zuhalten. Insbesondere ist der Straßenkörper einschließlich der Gangbahn gegen Ab-
trennung oder Nachstürzen längs der Baugrube zu sichern.
&.In der Nähe von natürlichen Wasserläufen sind der Leinpfad, die Ufer und
Dämme, sowie das behördlich oder ortsgesetzlich festgestellte Hochfluthgebiet von Bauten
freizuhalten. Die Bebauung des nicht zu diesem Gebiete gehörigen Geländes, welches
Ueberschwemmungen ausgesetzt ist, kann beanstandet werden, so lange nicht durch Be-
richtigung des betreffenden Wasserlaufs oder Aufführung von Schutzdämmen oder Hoch-
legung der Straßen und des Baugrundes alle zu menschlichen Wohn= und Aufenthalts-
zwecken bestimmten Räume vor dem Eindringen von Hochwasser gesichert sind. Auch muß
für Geländetheile mit dauernd oder zeitweilig hohem Grundwasserstand vor der Bebauung
eine ausreichende Entwässerung oder eine entsprechende Erhöhung der Straßen und des
Baugrundes zum Schutze der Häuser vorgenommen werden.
5. Bauten, welche in einer Entfernung bis zu 100 m von einer bereits her-
gestellten oder in der Herstellung begriffenen Eisenbahn geplant werden, sind nur dann
zu gestatten, wenn die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und die ungestörte Benutzung
der Signalvorrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Zu diesem Zwecke ist die Bauanzeige vor der Genehmigung dem Eisenbahnunter-
nehmer zur Erklärung vorzulegen. Muß infolge des von demselben erhobenen Wider-
spruchs die Bebauung eines an sich hierzu geeigneten Grundstücks unterbleiben, so ist der
Besitzer von dem Eisenbahnunternehmer nach Maßgabe der für die Eisenbahn geltenden
Enteignungsbestimmungen zu entschädigen.
8 86. Bei der Errichtung des Gebäudes ist darauf zu achten, daß die Nachbar-
grundstücke nicht durch Rauch, Ruß, Wasserverunreinigungen, nachtheilige Gase oder üble
Ausdünstungen geschädigt oder in erheblicher Weise belästigt werden. Durch Ortsgesetz
kann bestimmt werden, daß und inwieweit einzelne Ortstheile vorzugsweise zu gewerb-
lichen Anlagen dienen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen nicht, oder nur
unter besonderen Beschränkungen zugelassen werden sollen (§ 23 Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung).
§ 7. Innerhalb einer Entfernung von 30 m von der Holzbestandsgrenze der
Staatsforsten und anderer größerer Waldungen dürfen gewerbliche Feuerungsanlagen
sowie Bauten zur Lagerung feuergefährlicher und leicht brennbarer Gegenstände nur dann
errichtet werden, wenn der Waldeigenthümer seine Zustimmung ertheilt hat.