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polizeibehörde ausreichend nachgewiesen wird. In der Regel soll aber die Beanspruchung
(Spannweite, Belastung, Erschütterung, Erwärmung 2c.) nicht wesentlich über die ent-
sprechenden Maße hinausgehen, die sich bei anderen Ausführungen bereits bewährt haben.
* 109. Die Grundmauern der Wohngebäude sind von den auf ihnen ruhenden
Mauern zur Verhütung des Aufsteigens der Bodenfeuchtigkeit durch undurchlässige
Isolirschichten zu trennen.
Die Wohn= und Arbeitsräume im Erdgeschoß müssen unterkellert oder durch eine
Isolirschicht vom Erdboden abgeschlossen sein.
110. Kommen Umfassungen und Dachwände in eine geringere Entfernung als
1, 75m von der nachbarlichen Grenze zu stehen, so sind sie an allen Theilen, wo dies der
Fall ist und sie der nachbarlichen Grenze zugekehrt sind, als Brand mauern herzustellen.
Brandmauern müssen von Grund aus selbständig und massiv von solcher Stärke und
Beschaffenheit aufgeführt werden, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers nach der ent-
gegengesetzten Seite hin verhindern. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen (Giebel,
Rückmauern) dienen, keinerlei, andernfalls nur solche Oeffnungen haben, welche mit feuer-
sicherem Verschlusse versehen sind.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Anbringung von Fenster= oder anderen Oeffnungen
in diesen Mauern kann die Baupolizeibehörde auf so lange gestatten, als das nachbar-
liche Grundstück bis auf die Entfernung von 3,5 m von dem betreffenden Gebäude noch
unbebaut ist.
Tritt eine Bebauung des Nachbargrundstücks ein, durch welche eine geringere Ent-
fernung als 3,5 m zwischen den Gebäuden herbeigeführt wird, so sind die Fenster= 2c.
Oeffnungen bei dem näher als 1,75 m an der Grenze stehenden Gebäude entweder zu
vermauern oder nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde im Falle der Unbedenklichkeit
mit eisernen Läden zu versehen.
111. Durch Ausführungsverordnung oder Ortsgesetz können weitere Bestimm-
ungen über die an Baustoffe und Baukonstruktionen, insbesondere an Brandmauern zu
stellenden Erfordernisse, durch Ortsgesetz auch Bestimmungen über die Errichtung, Unter-
haltung und Benutzung gemeinschaftlicher Brandmauern, soweit eine solche Regelung mit
§§ 921 und 922 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einklange steht, getroffen
werden.
112. Alle Baulichkeiten sind mit einem Stoffe einzudecken, der gegen die Feuer-
übertragung von innen oder von außen hinreichenden Schutz gewährt. Gebäudetheile, in
denen mit offenem Feuer gearbeitet wird, oder die für den ganzen Bestand des Gebäudes
entscheidend sind, oder die für die Zugänglichkeit wesentlich in Betracht kommen, oder die
für die Nachbarschaft unmittelbar gefährlich werden könnten, sind aus unverbrennlichem