Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bei den gewöhnlichen Schornsteinen ist der gewählte lichte Querschnitt für deren ganze 
Höhe beizubehalten. 
Die am Anfange des Schornsteins etwa erforderliche Erweiterung kommt hierbei nicht 
in Betracht. 
Werden Schornsteine zu den gewöhnlichen Wirthschafts- und ähnlichen nicht stärkeren 
Feuerungen an verdecktem Holzwerke (Balken, Wechsel, Wandbundholz) vorübergeführt, 
so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine wenigstens 6,5 cm 
starke Verblendung von gebrannten Ziegeln oder anderen flachen Steinen in Mörtel an- 
zubringen. 
Bei freiliegendem Holzwerke wie bei den Dachwerken genügt eine gleiche Ver- 
blendung oder ein freier Zwischenraum von mindestens 5 cm. 
Schornsteine dürfen mit ihren eigenen Umfassungen nur so weit in Umfassungs- 
brandmauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen 
ganzer Höhe, an jeder Stelle der Brandmauer noch 25 cm Minimalschildftärke derselben 
verbleibt. 
Die Einführung eines Schornsteins in einen anderen ist zu vermeiden. 
Die Höhe der Schornsteine ist den örtlichen Verhältnissen dergestalt anzupassen, daß 
ungewöhnliche Rauch= und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst ver- 
hütet werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen ist, 
daß zu diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann. 
Durch Ortsgesetz oder örtliche Polizeiverordnung können Maßregeln zur Ruß= und Rauch- 
verhütung angeordnet werden. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern 
befinden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender 
höherer Gebäude mindestens 1,75 m entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindestens ent- 
weder bis 50 cm über die Firsthöhe, oder 1,15 m über die Dachfläche, auf Dächern 
von Dachpappe und Dachfilz 85 cm über die Dachfläche und auf weichen Dächern ent- 
weder 60 cm über die Firsthöhe oder 1,75 m über die Dachfläche aufzuführen. 
Diese Kopfhöhen sind stets nach der kurzen Seite zu bemessen. 
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder sonst 
feuerfesten überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen 
Entzündung schützt, belegt werden. 
Die Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen oder 
zu berappen und innerlich glatt auszuschweißen. 
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (eihrem Fuße) mit eisernen 
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittels dieses Verschlusses und
	        
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