Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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145.  Verantwortlich  für  die  Beachtung  dieser  Bestimmungen  sind  die  Bauausführenden.


Dieselben  können  jedoch  die  ihnen  hiernach  obliegende  Fürsorge  einer  geeigneten
Person  übertragen,  welche  während  der  Arbeitszeit  beständig  auf  dem  Baue  anwesend  ist.
Diese  Person,  welche  auch  aus  der  Zahl  der  dort  beschäftigten  Arbeiter  genommen  werden
kann,  ist  der  Baupolizeibehörde  anzuzeigen  und  von  dieser,  falls  ihr  gegen  die  Wahl  kein
Bedenken  beigeht,  durch  Handschlag  zu  verpflichten.  Ist  die  Baupolizeibehörde  nicht  gleichzeitig
  die  Ortsbehörde,  so  kann  sie  die  letztere  mit  Vornahme  der  Verpflichtung  beauftragen.

Bei  größeren  Bauten  oder  wenn  der  Bauausführende  sich  säumig  oder  unfähig  zeigt,
die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Bestellung
eines  solchen  Bauaufsehers  anordnen,  und  wenn  dieser  Anordnung  nicht  entsprochen  wird,
ihn  auf  Kosten  des  Bauherrn  selbst  bestellen.

Auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde  ist  der  Bauaufseher  zu  entlassen,  wenn  er  sich
bei  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  unfähig  oder  unzuverlässig  erweist.

146.  Ist  ein  solcher  verpflichteter  Bauaufseher  bestellt,  so  bleibt  der  Bauausführende
  neben  diesem  noch  insoweit  verantwortlich,  als  er  die  von  ihm  selbst  wahrgenommenen
  oder  ihm  vom  Bauausseher  gemeldeten  Uebelstände  nicht  beseitigt  oder  es
unterläßt,  die  hierzu  erforderlichen  Mittel  zur  Verfügung  zu  stellen.

IX.  Abschnitt.
Die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten.

147.  Baupolizeibehörde  ist  in  den  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der
Stadtrath,  im  übrigen  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  Artikel  IV  §  12  unter  h  der
Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873  und  §  74  unter  h
der  Revidirten  Landgemeindeordnung  vom  24.  April  1873  die  Amtshauptmannschaft.
Doch  kann  das  Ministerium  des  Innern  einzelnen  Bürgermeistern  in  mittleren  und  kleinen
Städten  sowie  Gemeindevorständen  und  Gutsvorstehern  die  Geschäfte  der  Baupolizei  ganz
oder  theilweise  übertragen.  Diese  Uebertragungen  sind  jederzeit  widerruflich.

Den  Reichs=  und  Staatsbauverwaltungen  kann  auf  ihren  Antrag  bei  Reichs=  oder
Staatsbauten  die  Handhabung  der  Bestimmungen  im  VIII.  Abschnitt  an  Stelle  der  Baupolizeibehörde
  übertragen  werden.

148.  Jeder  Bau  und  jede  Errichtung  oder  Abänderung  von  Feuerungsanlagen
oder  von  Brunnen,  desgleichen  jeder  Abbruch  von  Gebäuden  oder  von  einzelnen  Theilen
solcher  ist  der  Baupolizeibehörde  zur  Genehmigung  anzuzeigen.  Vor  deren  Ertheilung