Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Baues  kann  von  der  Baupolizeibehörde  verhindert  werden.  Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so
kann  auch  die  Ortsbehörde  vorläufige  Maßregeln  treffen,  hat  aber  hierauf  sofort  die
weitere  Entschließung  der  Baupolizeibehörde  einzuholen.

8  160.  Die  Baupolizeibehörde  kann  den  Bauherrn  veranlassen,  Gebäude,  welche
ohne  die  erforderliche  Genehmigung  oder  plan=  oder  vorschriftswidrig  errichtet  worden
sind,  auf  seine  Kosten  zu  ändern  oder  nöthigenfalls  zu  beseitigen.  Unterläßt  er  dies  innerhalb
  der  ihm  gestellten  Frist,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  das  Erforderliche  auf  seine
Kosten  selbst  vornehmen.

161.  Jeder  Bau  ist  nach  seiner  Vollendung  vor  der  Ingebrauchnahme  einer  besonderen
  Prüfung  durch  die  Baupolizeibehörde  zu  unterwerfen.  Diese  Prüfung  ist  von
dem  Bauherrn  zu  beantragen  und  hat  in  der  Regel  binnen  längstens  vierzehn  Tagen  zu
erfolgen.  Sie  erstreckt  sich  auch  darauf,  ob  die  neu=  oder  umgebauten  Wohngebäude  genügend
  ausgetrocknet  sind.  Hiernach  hat  die  Baupolizeibehörde  den  Bauherrn  sofort  zu
bescheiden,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Ingebrauchnahme  zulässig  ist.

Wer  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  desselben  benutzt  oder  Anderen  zur  Benutzung
überläßt,  ehe  die  Ingebrauchnahme  für  zulässig  erklärt  worden  ist,  wird  mit  Geld  bis  zu
150  oder  mit  Haft  bestraft.  Außerdem  kann  die  Leerstellung  des  Gebäudes  verfügt
werden,  wenn  und  soweit  die  Benutzung  für  Leben  oder  Gesundheit  bedenklich  erscheint.

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  Absatz  1  können  durch  Ausführungsverordnung
oder  Ortsgesetz  bestimmt  werden.

&  162.  Die  Baupolizeibehörde  hat  ferner  darüber  zu  wachen,  daß  bestehende  Gebäude
  nicht  in  einen  Zustand  gerathen,  welcher  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der  Gesundheit
  gefährlich  wird  oder  Anlaß  zu  öffentlichem  Aergerniß  giebt.  Sie  hat  deshalb
den  Eigenthümer  eines  baufälligen,  feuergefährlichen,  der  Gesundheit  nachtheiligen  oder
sonst  verwahrlosten  Gebäudes  zur  Abstellung  der  vorhandenen  Mängel,  nöthigenfalls  zur
Leerstellung  der  zu  beanstandenden  Räume  oder  auch  zur  gänzlichen  Beseitigung  des  Gebäudes
  anzuhalten  und  kann,  wenn  ihre  Verfügung  innerhalb  der  gestellten  Frist  nicht
befolgt  worden  ist,  das  Erforderliche  auf  Kosten  des  Eigenthümers  selbst  ausführen  lassen.

Wenn  die  im  öffentlichen  Interesse  nothwendige  Instandsetzung  eines  baufälligen
oder  feuergefährlichen  oder  gesundheitswidrigen  Gebäudes  von  dem  E  genthümer  trotz
Erinnerung  der  Baupolizeibehörde  nicht  vorgenommen  wird  und  der  Eigenthümer  auf
deren  Erfordern  auch  die  Kosten,  welche  durch  eine  von  ihr  selbst  zu  bewirkende  Instandsetzung
  voraussichtlich  entstehen,  nicht  hinterlegt,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  die
Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  mit  der  Maßgabe  beantragen,  daß  die  Instandsetzung
  des  Gebäudes  zur  Bedingung  des  Zuschlags  an  den  Käufer  gemacht  wird.

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