Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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#175. Für Verfügungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens kann die Bau- 
polizeibehörde Gebühren von 0, 50 bis 30 festsetzen. 
Auch können die durch unbegründete Einwendungen gegen einen Bau erwachsenen 
Kosten dem Widersprechenden zur Last gelegt werden. 
# 176. Bei Bauten, welche zu gemeinnützigen, kirchlichen oder Schulzwecken 
errichtet werden, sowie bei Plänen, welche im wesentlichen zu gemeinnützigen Zwecken 
aufgestellt werden, kann die Baupolizeibehörde die nach den vorstehenden Bestimmungen 
zu entrichtenden Gebühren herabsetzen oder in Wegfall stellen. 
*177. Mehrere Personen, welche gemeinschaftlich eine Baugenehmigung nachgesucht, 
einen Antrag auf Genehmigung eines Bebauungs-, Umlegungs= oder Enteignungsplanes 
eingereicht oder Einwendungen erhoben haben, haften für die Kosten als Gesammtschuldner. 
# 178. Die Baupolizeibehörde kann die Behandlung einer Bauanzeige oder eines 
Antrags auf Genehmigung von Bebauungs= oder Umlegungeplänen von der Erlegung 
eines Kostenvorschusses in Höhe der muthmaßlich entstehenden Verläge, sowie der Ge- 
nehmigungsgebühr abhängig machen. Nach Feststellung der Kosten ist der etwa über- 
schießende Theil des Kostenvorschusses zurückzugeben. 
Xl. Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
179. Für bereits bestehende bauliche Anlagen und Einrichtungen treten die in 
dem neuen Gesetze bestimmten Anforderungen erst dann in Wirksamkeit, wenn und soweit 
an den Baulichkeiten Veränderungen oder umfassendere Herstellungen vorgenommen oder 
nothwendig werden. 
# 180. Baugenehmigungen, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits ertheilt 
waren, gelten, dafern sie nicht nach dem bisherigen Rechte schon früher erloschen wären, 
noch auf die Dauer zweier Jahre vom Inkrafttreten des Gesetzes an gerechnet. Wegen 
ihrer Zurücknahme gilt die Bestimmung in § 157. 
#181. Baufluchtlinien, welche lediglich von der Baupolizeibehörde festgestellt 
worden waren, bleiben in dem Maße verbindlich, als sie es zeither schon waren. Doch 
ist in den Fällen, in welchen hierüber Zweifel entstehen können oder die Feststellung sich 
auf ein größeres Plangebiet erstreckt, auf eine baldige anderweite Feststellung nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes hinzuwirken. 
182. Ortsbauordnungen, ortsgesetzlich festgestellte Bebauungspläne und orts- 
gesetzliche Bestimmungen, welche sich auf die in diesem Gesetze behandelten Gegenstände
	        
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