Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu 8 21 
in Verbindung 
mit 
8827, 38, 61 
des Gesetzes. 
Zu857 
des Gesetzes. 
— 432 — 
Ueber die Höhenlage der öffentlichen Verkehrsräume und über Richtung, Gefälle, 
Bauart und Anschlüsse der Entwässerungsanlagen sind durch Eintragungen im Hauptplane, 
nöthigenfalls durch besondere Beschleusungspläne, sowie durch Nivellementspläne und 
Profile (1000: 100 beziehentlich 2000: 200) die erforderlichen Nachweise beizufügen. 
Die künftige Baustelleneintheilung ist, wenn überhaupt, auf einem besonderen Plane 
darzustellen. 
Zu den zeichnerischen Unterlagen und den Bauvorschriften ist eine Erläuterung der 
örtlichen Verhältnisse (jetziger und späterhin zu erwartender Verkehr, bauliche Bedürfnisse, 
denen hauptsächlich Rechnung zu tragen ist, Bodenbeschaffenheit, Grund= und Hochwasser- 
stände, herrschende Windrichtung 2c.) zu geben. 
*15. Zur Wahrung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen hat die 
Baupolizeibehörde über die vorliegenden Bebauungs-, Fluchtlinien-, Ortserweiterungs-, 
Umlegungs= oder Enteignungspläne insbesondere die zuständigen Staats-(Militär-, 
Forst-, Eisenbahn-, Straßenbau= und andere) Verwaltungen, desgleichen die Gemeinde-, 
Kirchen= und Schulbehörden, deren Interessen berührt werden, zu hören. 
Ferner sind, wenn das Plangebiet so gelegen ist, daß seine Bebauung auch für die 
Verhältnisse eines Nachbarbezirks von Einfluß ist, die Gemeinde= und Baupolizeibehörde 
dieses Bezirks, und wenn der Nachbarbezirk ein selbständiger Gutsbezirk ist, der betreffende 
Besitzer zu einer Erklärung aufzufordern. 
In Gegenden, in denen Bergbau betrieben wird, oder demnächst betrieben werden 
soll, sind die Pläne auch dem Bergamte zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen. 
16. Bei Prüfung der in § 14 genannten Pläne ist insbesondere auch schon darauf 
Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit der Errichtung von Gebäuden im Plangebiete 
nach §§ 80, 81, 82, 84, 85, 87 des Gesetzes Bedenken entgegenstehen würden. 
Der späteren Entschließung im einzelnen Baufalle wird hierdurch nicht vorgegriffen. 
17. Größere Bebauungspläne sind zur Vermeidung von nachträglichen Aus- 
stellungen und Weiterungen schon vor Beginn des Feststellungsverfahrens (8§ 22 flg.) 
dem Ministerium des Innern durch Vermittelung der Kreishauptmannschaft zur Kenntniß- 
nahme und vorläufigen Prüfung vorzulegen. 
#18. Dem Umlegungsplane, welcher nach den in § 14 getroffenen Vorschriften 
für die Bebauungspläne dergestalt anzulegen ist, daß die alten Grundstücksgrenzen schwarz, 
die neuen roth eingezeichnet werden, sind beizufügen: 
1. ein Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer unter Angabe der Flurbuchs-Nummern 
und der Grundbuchsblätter für die in das Verfahren einzubeziehenden Grundstücke. 
Dieses Verzeichniß ist dem Grundbuchamte zur Bezeugung der Richtigkeit vor- 
zulegen; soweit das Zeugniß ertheilt wird, gilt der Eigenthumsnachweis als geführt.
	        
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