Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu § 89 
des Gesetzes. 
Zu § 92 
des Gesetzes. 
Zu § 93 
Absatz 2 
des Gesetzes. 
Zu § 94 
des Gesetzes. 
Zu § 106 
Absatz 1 
des Gesetzes. 
Zu § 111 
des Gesetzes. 
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maligen Justizämter, sowie der Kammergüter betreffend, vom 14. April 1857 (G.-“ u. 
V.-Bl. S. 69), sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anweisungen sind 
aufgehoben. 
§& 24. Wegen der Betretung von Eisenbahnanlagen bewendet es bei den Bestimm- 
ungen in § 54 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 433) und § 44 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 509). 
§ 25. Die Aufnahme oder Streichung einer Ortschaft im Verzeichnisse ist dem Ge- 
meinderathe beziehentlich Gutsvorsteher bekannt zu geben. 
#26. Die für die Errichtung der hier aufgeführten Anlagen erlassenen besonderen 
Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert 
werden. 
Insbesondere bewendet es 
a) für die Errichtung von Schulhäusern bei den Verordnungen des Kultus-Mini- 
steriums, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf 
Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 258) und 
vom 24. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 100), 
b) für Dampfkessel-Anlagen bei der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121), 
0) für Petroleum-, Benzin= und Gasmotore bei der Verordnung vom 
11. September 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171), 
d) für Waarenaufzüge und Fahrstühle bei den durch die Verordnung vom 
12. Juni 1896 erlassenen Konstruktions= und Betriebsvorschriften (G.= u. V.-Bl. 
S. 113). 
& 27. Da der Begriff der Doppel= oder Gruppenhäuser voraussetzt, daß sie gleich- 
zeitig und nach einem einheitlichen Plane ausgeführt werden und auch spätere Veränder- 
ungen einem einheitlichen Plane entsprechen, so ist die Baugenehmigung davon abhängig 
zu machen, daß eine solche Verpflichtung zu Lasten der betheiligten Grundstücke (§ 2 des 
Gesetzes) übernommen wird. 
& 28. Für die Berechnung der Gewichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhält- 
nisse von Baustoffen sind die nachfolgenden Tabellen A bis E anzuwenden. 
§29. Bei der Verwendung von Ziegelbau, Sandsteingrundstücken und Bruchsteinen 
zu einfachen Wohngebäuden können die in der nachfolgenden Tabelle F angegebenen 
Mauerstärken für genügend erachtet werden.
	        
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