Zu § 89
des Gesetzes.
Zu § 92
des Gesetzes.
Zu § 93
Absatz 2
des Gesetzes.
Zu § 94
des Gesetzes.
Zu § 106
Absatz 1
des Gesetzes.
Zu § 111
des Gesetzes.
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maligen Justizämter, sowie der Kammergüter betreffend, vom 14. April 1857 (G.-“ u.
V.-Bl. S. 69), sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anweisungen sind
aufgehoben.
§& 24. Wegen der Betretung von Eisenbahnanlagen bewendet es bei den Bestimm-
ungen in § 54 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 433) und § 44 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 509).
§ 25. Die Aufnahme oder Streichung einer Ortschaft im Verzeichnisse ist dem Ge-
meinderathe beziehentlich Gutsvorsteher bekannt zu geben.
#26. Die für die Errichtung der hier aufgeführten Anlagen erlassenen besonderen
Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert
werden.
Insbesondere bewendet es
a) für die Errichtung von Schulhäusern bei den Verordnungen des Kultus-Mini-
steriums, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf
Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 258) und
vom 24. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 100),
b) für Dampfkessel-Anlagen bei der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung
der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121),
0) für Petroleum-, Benzin= und Gasmotore bei der Verordnung vom
11. September 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171),
d) für Waarenaufzüge und Fahrstühle bei den durch die Verordnung vom
12. Juni 1896 erlassenen Konstruktions= und Betriebsvorschriften (G.= u. V.-Bl.
S. 113).
& 27. Da der Begriff der Doppel= oder Gruppenhäuser voraussetzt, daß sie gleich-
zeitig und nach einem einheitlichen Plane ausgeführt werden und auch spätere Veränder-
ungen einem einheitlichen Plane entsprechen, so ist die Baugenehmigung davon abhängig
zu machen, daß eine solche Verpflichtung zu Lasten der betheiligten Grundstücke (§ 2 des
Gesetzes) übernommen wird.
& 28. Für die Berechnung der Gewichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhält-
nisse von Baustoffen sind die nachfolgenden Tabellen A bis E anzuwenden.
§29. Bei der Verwendung von Ziegelbau, Sandsteingrundstücken und Bruchsteinen
zu einfachen Wohngebäuden können die in der nachfolgenden Tabelle F angegebenen
Mauerstärken für genügend erachtet werden.