Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 443 — 
F. 
Zulässige Mauerstärken für einfache Wohngebäude. 
I. In Ziegelbau (massiv ohne zwischenliegende Luftschicht): 
  
  
  
a) 
Umfassungsmauern 
mit Oeffnungen, 
mit oder ohne 
b 
Mittelmanern 
mit Oeffnungen 
  
  
  
c4) 
Giebelmanern 
ohne Geffnungen, 
mit oder ohne 
  
  
  
Lalkenlat und mit Balkenlat galkenlast 
CmU cm em m• 
Im Dachboden ... 25 — 25 
In den beiden obersten Geschossen. 1 38 38 25 
Im dritten und vierten Geschoß (von oben 
gerechnet) .. ." 51 38 38 
Im Erdgeschoß bei funsgeschossigen. Ge— 
bäuden 64 51 51 
Im Kellergeschoß 13 cm mehr als gleich der Erd- gleich der Erd- 
im Erdgeschoß. geschoßstärke. geschoßstärke. 
  
In geeigneten Fällen kann die Stärke der Mittelmauern in den beiden oberen Geschossen auf 25 cm 
und in den nächsttieferen Geschossen auf 38 cm ermäßigt werden. 
Brandmauern erhalten mindestens die Stärke unter c. 
Bei Ausführung der gemeinschaftlichen Brandmauern in Schaft und Schild müssen die Schäfte in 
Ziegeln mindestens 51 cm stark und 64 cm lang und dürfen höchstens 5,0 m von einander entfernt sein. 
Für die Schilder genügt in Ziegeln 25 cm Stärke, falls mindestens in jedem zweiten Geschosse zwischen 
die Schäfte und gleich stark mit diesen entweder Bögen gespannt oder Rollschichten eingelegt werden. 
das Kellergeschoß beziehentlich Fundament ist die Ausführung in Schaft und Schild unzulässig; für die 
Stärke gilt hier dasselbe, wie für die Umfassungsmauern. 
II. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an Stelle 
* 
K 
2⅛½ 
3 
M M K 
(51 cm 
(64 cm 
(77 cm 
M 
M N 
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 42 cm, 
2 k 53 cm (mit Horzelausfüllung 56 cm), 
M V 
MA 
à 
— 
S# 
8 
* 
*“ 
* * 
III. Bei Verwendung von Bruchsteinen tritt an Stelle 
M 
A M 
2 ½ 
3 
— 
(51 cm) 2- 
(64 CUn - 
(77 EIn 2 
M 
A 
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 45 cm, 
2 
- 60 Cm, 
75 cm, 
90 cm. 
* 
70 cm), 
84 cm). 
Für
	        
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