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F.
Zulässige Mauerstärken für einfache Wohngebäude.
I. In Ziegelbau (massiv ohne zwischenliegende Luftschicht):
a)
Umfassungsmauern
mit Oeffnungen,
mit oder ohne
b
Mittelmanern
mit Oeffnungen
c4)
Giebelmanern
ohne Geffnungen,
mit oder ohne
Lalkenlat und mit Balkenlat galkenlast
CmU cm em m•
Im Dachboden ... 25 — 25
In den beiden obersten Geschossen. 1 38 38 25
Im dritten und vierten Geschoß (von oben
gerechnet) .. ." 51 38 38
Im Erdgeschoß bei funsgeschossigen. Ge—
bäuden 64 51 51
Im Kellergeschoß 13 cm mehr als gleich der Erd- gleich der Erd-
im Erdgeschoß. geschoßstärke. geschoßstärke.
In geeigneten Fällen kann die Stärke der Mittelmauern in den beiden oberen Geschossen auf 25 cm
und in den nächsttieferen Geschossen auf 38 cm ermäßigt werden.
Brandmauern erhalten mindestens die Stärke unter c.
Bei Ausführung der gemeinschaftlichen Brandmauern in Schaft und Schild müssen die Schäfte in
Ziegeln mindestens 51 cm stark und 64 cm lang und dürfen höchstens 5,0 m von einander entfernt sein.
Für die Schilder genügt in Ziegeln 25 cm Stärke, falls mindestens in jedem zweiten Geschosse zwischen
die Schäfte und gleich stark mit diesen entweder Bögen gespannt oder Rollschichten eingelegt werden.
das Kellergeschoß beziehentlich Fundament ist die Ausführung in Schaft und Schild unzulässig; für die
Stärke gilt hier dasselbe, wie für die Umfassungsmauern.
II. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an Stelle
*
K
2⅛½
3
M M K
(51 cm
(64 cm
(77 cm
M
M N
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 42 cm,
2 k 53 cm (mit Horzelausfüllung 56 cm),
M V
MA
à
—
S#
8
*
*“
* *
III. Bei Verwendung von Bruchsteinen tritt an Stelle
M
A M
2 ½
3
—
(51 cm) 2-
(64 CUn -
(77 EIn 2
M
A
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 45 cm,
2
- 60 Cm,
75 cm,
90 cm.
*
70 cm),
84 cm).
Für