— 447 —
Nr. 66. Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend;
vom 30. Juni 1900.
In Anschluß an die in Nr. 27 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 27. Juni
1900 veröffentlichten Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zum Reichsstempel-
gesetze vom 14. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 275 flg.) wird hiermit folgendes bekannt
gemacht:
1. Zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Kuxen, Renten= und Schuld-
verschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs) und von Lotterieloosen 2c. (Nr. 5 des Tarifs),
sowie zur Abstempelung dieser Urkunden sind — vorbehältlich der in Ziffer 1 Absatz 2
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths hinsichtlich der Genußscheine erlassenen
besonderen Vorschrift — zuständig die Hauptzollämter
Dresden I — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden II, Freiberg,
Meißen, Pirna und Schandau —,
Leipzig! — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig II —,
Chemnitz — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Annaberg —,
Zwickau — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Eibenstock und Plauen —,
Bautzen und
Zittau.
2. Mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und von Vordrucken zu Schlußnoten,
mit der Abstempelung von Privat-Vordrucken zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden
über reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte (§ 15 des Gesetzes), sowie mit der Be-
sorgung aller sonstigen mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Ab-
gabe zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter mit Ausnahme der Haupt-
zollämter Dresden ll und Leipzig ll — die Hauptzollämter Dresden! beziehentlich
Leipzig! zugleich für die Bezirke der zuletztgenannten beiden Hauptzollämter —, ferner
die Steuerämter Crimmitschau, Döbeln, Glauchau, Meerane, Reichenbach,
Riesa und Wurzen, sowie die Untersteuerämter Oelsnitz, Schneeberg und
Werdau beauftragt.
3. Zur Ertheilung der unter Ziffer 50 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
raths bezeichneten Genehmigung, die Entrichtung der Abgabe für Lotterieloose und
Spielausweise durch Entwerthung von Stempelmarken betreffend, sind alle Hauptzoll-
ämter zuständig.
60°“