Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 447 — 
Nr. 66. Bekanntmachung, 
die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend; 
vom 30. Juni 1900. 
In Anschluß an die in Nr. 27 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 27. Juni 
1900 veröffentlichten Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zum Reichsstempel- 
gesetze vom 14. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 275 flg.) wird hiermit folgendes bekannt 
gemacht: 
1. Zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Kuxen, Renten= und Schuld- 
verschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs) und von Lotterieloosen 2c. (Nr. 5 des Tarifs), 
sowie zur Abstempelung dieser Urkunden sind — vorbehältlich der in Ziffer 1 Absatz 2 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths hinsichtlich der Genußscheine erlassenen 
besonderen Vorschrift — zuständig die Hauptzollämter 
Dresden I — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden II, Freiberg, 
Meißen, Pirna und Schandau —, 
Leipzig! — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig II —, 
Chemnitz — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Annaberg —, 
Zwickau — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Eibenstock und Plauen —, 
Bautzen und 
Zittau. 
2. Mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und von Vordrucken zu Schlußnoten, 
mit der Abstempelung von Privat-Vordrucken zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden 
über reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte (§ 15 des Gesetzes), sowie mit der Be- 
sorgung aller sonstigen mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Ab- 
gabe zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter mit Ausnahme der Haupt- 
zollämter Dresden ll und Leipzig ll — die Hauptzollämter Dresden! beziehentlich 
Leipzig! zugleich für die Bezirke der zuletztgenannten beiden Hauptzollämter —, ferner 
die Steuerämter Crimmitschau, Döbeln, Glauchau, Meerane, Reichenbach, 
Riesa und Wurzen, sowie die Untersteuerämter Oelsnitz, Schneeberg und 
Werdau beauftragt. 
3. Zur Ertheilung der unter Ziffer 50 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
raths bezeichneten Genehmigung, die Entrichtung der Abgabe für Lotterieloose und 
Spielausweise durch Entwerthung von Stempelmarken betreffend, sind alle Hauptzoll- 
ämter zuständig. 
60°“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.