Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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4. Direktivbehörde in Angelegenheiten der Reichsstempelabgqben ist die Zoll= und 
Steuerdirektion zu Dresden. 
5. Die in § 49 Absatz 2 des Gesetzes sowie in Ziffer 71 bis 74 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths bezeichneten Prüfungsgeschäfte sind den Stempelfiskalen, 
deren Ernennung öffentlich bekannt gemacht wird, und zwar ohne Beschränkung auf 
bestimmte Geschäftsbezirke, übertragen. 
6. Die in Ziffer 57 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths 
bezeichneten Prüfungsgeschäfte sind von den oberen Aufsichtsbeamten der Zoll= und 
Steuerverwaltung zu erledigen. 
Dresden, am 30. Juni 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Naumann. 
Nr. 67. Gesetz, 
die Ergänzung und Aenderung des Königlichen Hausgesetzes 
vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 
betreffend: 
vom 6. Juli 1900. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c.h 
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden 
Ergänzungen und Aenderungen Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 (G.= u. 
V.-Bl. 1838 S. 60 flg.) und des Nachtrags vom 20. August 1879 (G.= u. V.-Bl. 
S. 323 flg.) beschlossen: 
# 1. Die Volljährigkeitserklärung steht in Ansehung eines Mitglieds des Königlichen 
Hauses dem Könige zu. 
#62. Die Entmündigung eines Mitglieds des Königlichen Hauses sowie die Wieder- 
aufhebung der Entmündigung steht dem Könige zu.
	        
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