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Der König wird zur Vorbereitung der Entschließung eine Erörterung des Falles
durch den Staatsminister der Justiz sowie eine Begutachtung durch das Gesammt—
ministerium anordnen und, soweit thunlich, die volljährigen Prinzen des Königlichen
Hauses hören.
Die Entmündigung tritt mit der hierauf gerichteten Anordnung des Königs in Kraft.
Das Gleiche gilt von der Wiederaufhebung der Entmündigung.
83. Eheverträge, die von dem König oder einem Mitgliede des Königlichen Hauses
geschlossen werden, sind nicht an die in den bürgerlichen Gesetzen vorgeschriebene Form
gebunden. Zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Eintragung in das Güter—
rechtsregister nicht erforderlich.
84. Die elterliche Gewalt der verwittweten Königin über ihre Kinder beschränkt
sich in Ansehung der Sorge für das Vermögen und der Nutznießung auf das Privat—
vermögen der Kinder.
85. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über die Königlichen Kinder er—
forderlich, so bestimmt, sofern nicht eine väterliche oder mütterliche letztwillige Anordnung
vorliegt, der König oder der Regierungsverweser den Vormund. Der Regierungsverweser
hat sich vorher mit dem Regentschaftsrath ins Vernehmen zu setzen.
8 6. Werden Königliche Kinder nach § 5 bevormundet oder übt die Mutter die
elterliche Gewalt über sie aus, so tritt die Aufsicht des Königs oder des Regierungs-
verwesers ein. Der Regierungsverweser hat in wichtigen Fällen das Gutachten des
Regentschaftsraths einzuholen.
§ 7. Steht die elterliche Gewalt über die Kinder eines Prinzen des Königlichen
Hauses der Mutter zu, so tritt die gleiche Beschränkung wie nach § 4 ein.
Hat der Vater die Bestellung eines Beistandes angeordnet, so bedarf der Beistand
der Bestätigung des Königs.
Der König ist nicht behindert, der Mutter einen Beistand auch dann zu bestellen,
wenn die Voraussetzungen der bürgerlichen Gesetze nicht vorliegen.
Die der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt obliegende Sorge für die
Person der Kinder untersteht der Aufsicht des Königs.
. Ist für die Kinder eines Prinzen des Königlichen Hauses von dem Vater oder
der Mutter ein Vormund benannt, so bedarf er der Bestätigung des Königs.
Ist ein Vormund nicht benannt oder wird der benannte nicht bestätigt, so bestimmt
der König den Vormund.
Die dem Vormund obliegende Sorge für die Person der Mündel untersteht der
Aufsicht des Königs.