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bleibt dem Könige vorbehalten, die Stelle zu bestimmen, an der die Hinterlegung zu er—
folgen hat.
&17. Besteht eine Regierungsverwesung, so werden die dem Könige nach den Vor-
schriften der §§ 1, 2, 7 bis 9, 11 bis 16 zustehenden Rechte von dem Regierungs-
verweser ausgeübt. Dies gilt im Falle des § 2 auch gegenüber dem an der Ausübung
der Regierung behinderten Könige.
18. Für die der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörenden Angelegenheiten des
Königs und der Mitglieder des Königlichen Hauses ist, mit Ausnahme der Grundbuch-
sachen und soweit sich nicht sonst aus diesem Gesetze etwas Anderes ergiebt, ein Civilsenat
des Oberlandesgerichts in erster Instanz zuständig. Die Verhandlung mit den Be-
theiligten und die Beurkundung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden des
Senats oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Senats. Das beauftragte
Senatsmitglied soll sich in der Urkunde als solches bezeichnen.
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen des Civilsenats entscheidet das Justiz-Mini-
sterium. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Dem König und den Mitgliedern des Königlichen Hauses bleibt unbenommen, Be-
urkundungen und Beglaubigungen auch durch ein Amtsgericht oder einen Notar bewirken
zu lassen.
19. Die Vorschriften der §§ 65 bis 74 Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezem-
ber 1837 werden aufgehoben.
§ 20. Der Nachtrag zu Unserem Hausgesetze vom 20. August 1879 wird dahin
geändert:
1. Die Vorschriften des § 7 gelten auch für solche Eide, die auf dem Gebiete der
bürgerlichen Gesetze außerhalb einer Rechtsstreitigkeit zu leisten sind;
2. An die Stelle des § 8 treten folgende Vorschriften:
Die Vorschriften des siebenten Buches der Civilprozeßordnung finden gegen
den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung.
Das Gleiche gilt von den Vorschriften des sechsten Buches der Civilprozeß=
ordnung, soweit sie auf Ehesachen und Entmündigungssachen sich beziehen. Bei
Rechtsstreitigkeiten, die unter die Vorschriften des zweiten Abschnitts des sechsten
Buches fallen, ist eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen;
3. Die Vorschrift des § 12 Absatz 1 wird aufgehoben.
§ 21. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.