Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Landesherrliche 
Genehmigung. 
Zeitpunkt der 
Entstehung. 
Eintragung. 
Oeffentlicher 
Glaube des 
Grundbuchs. 
Einreichung 
eines 
Verzeichnisses. 
— 454 — 
10. Die Errichtung einer Anwartschaft bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Die Genehmigung ist bei der Anwartschaftsbehörde unter Ueberreichung der Satzung 
nachzusuchen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in den §§ 1 bis 3 aufgestellten 
Voraussetzungen vorhanden sind und, wenn die Anwartschaft durch eine Verfügung von 
Todeswegen angeordnet ist, daß die Gültigkeit der Verfügung durch die betheiligten Erben 
nicht bestritten wird. 
Erweisen sich die nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 in der Satzung getroffenen Bestimmungen 
nicht als angemessen, so können sie, falls der Stifter vor Ertheilung der Genehmigung 
gestorben ist, von der Anwartschaftsbehörde geändert werden. Der berufene Anwartschafts- 
besitzer soll thunlichst vorher gehört werden. 
Die Anwartschaftsbehörde hat das Gesuch nach Prüfung der Unterlagen und An- 
stellung der erforderlichen Erörterungen dem Justiz-Ministerium unter Beifügung eines 
Gutachtens einzuberichten. 
11. Mit der Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung entsteht die Anwartschaft. 
Wird die Genehmigung erst nach dem Tode des Stifters ertheilt, so gilt die An- 
wartschaft als mit dem Todesfall entstanden. 
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter. Ist die Anwartschaft durch 
Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet, so finden zu Gunsten der Pflichttheilsberechtigten 
die Vorschriften der §§ 2325 flg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Einschränkung 
Anwendung, daß der Anspruch auf Ergänzung des Pflichttheils einer zeitlichen Begrenzung 
nicht unterliegt. 
12. Die Anwartschaftsbehörde hat alsbald nach der Ertheilung der landesherrlichen 
Genehmigung das Grundbuchamt um Eintragung der Anwartschaftseigenschaft und, sofern 
nicht der Stifter der erste Anwartschaftsbesitzer ist, um Eintragung des Anwartschafts- 
besitzers in das Grundbuch zu ersuchen. 
Gehören zu der Anwartschaft Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Buch- 
forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat (§ 6 Absatz 2), so hat die Anwart- 
schaftsbehörde die Eintragung der Zugehörigkeit zur Anwartschaft auf dem Blatte des 
belasteten Grundstücks oder im Reichs= oder Staatsschuldbuche herbeizuführen. 
# 13. Gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wird die Entstehung 
der Anwartschaft erst mit der Eintragung der Anwartschaftseigenschaft in das Grundbuch 
wirksam. Das Gleiche gilt von der Zugehörigkeit von Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden zur Anwartschaft. 
# 14. Der Stifter oder dessen Erben sind verpflichtet, alsbald nach der Entstehung 
der Anwartschaft ein Verzeichniß des zur Anwartschaft gehörenden Inventars sowie der 
mit ihr sonst verbundenen beweglichen Sachen bei der Anwartschaftsbehörde einzureichen.
	        
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