Landesherrliche
Genehmigung.
Zeitpunkt der
Entstehung.
Eintragung.
Oeffentlicher
Glaube des
Grundbuchs.
Einreichung
eines
Verzeichnisses.
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10. Die Errichtung einer Anwartschaft bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Die Genehmigung ist bei der Anwartschaftsbehörde unter Ueberreichung der Satzung
nachzusuchen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in den §§ 1 bis 3 aufgestellten
Voraussetzungen vorhanden sind und, wenn die Anwartschaft durch eine Verfügung von
Todeswegen angeordnet ist, daß die Gültigkeit der Verfügung durch die betheiligten Erben
nicht bestritten wird.
Erweisen sich die nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 in der Satzung getroffenen Bestimmungen
nicht als angemessen, so können sie, falls der Stifter vor Ertheilung der Genehmigung
gestorben ist, von der Anwartschaftsbehörde geändert werden. Der berufene Anwartschafts-
besitzer soll thunlichst vorher gehört werden.
Die Anwartschaftsbehörde hat das Gesuch nach Prüfung der Unterlagen und An-
stellung der erforderlichen Erörterungen dem Justiz-Ministerium unter Beifügung eines
Gutachtens einzuberichten.
11. Mit der Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung entsteht die Anwartschaft.
Wird die Genehmigung erst nach dem Tode des Stifters ertheilt, so gilt die An-
wartschaft als mit dem Todesfall entstanden.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter. Ist die Anwartschaft durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden angeordnet, so finden zu Gunsten der Pflichttheilsberechtigten
die Vorschriften der §§ 2325 flg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Einschränkung
Anwendung, daß der Anspruch auf Ergänzung des Pflichttheils einer zeitlichen Begrenzung
nicht unterliegt.
12. Die Anwartschaftsbehörde hat alsbald nach der Ertheilung der landesherrlichen
Genehmigung das Grundbuchamt um Eintragung der Anwartschaftseigenschaft und, sofern
nicht der Stifter der erste Anwartschaftsbesitzer ist, um Eintragung des Anwartschafts-
besitzers in das Grundbuch zu ersuchen.
Gehören zu der Anwartschaft Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Buch-
forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat (§ 6 Absatz 2), so hat die Anwart-
schaftsbehörde die Eintragung der Zugehörigkeit zur Anwartschaft auf dem Blatte des
belasteten Grundstücks oder im Reichs= oder Staatsschuldbuche herbeizuführen.
# 13. Gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wird die Entstehung
der Anwartschaft erst mit der Eintragung der Anwartschaftseigenschaft in das Grundbuch
wirksam. Das Gleiche gilt von der Zugehörigkeit von Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden zur Anwartschaft.
# 14. Der Stifter oder dessen Erben sind verpflichtet, alsbald nach der Entstehung
der Anwartschaft ein Verzeichniß des zur Anwartschaft gehörenden Inventars sowie der
mit ihr sonst verbundenen beweglichen Sachen bei der Anwartschaftsbehörde einzureichen.