Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Revenuen- 
hypothek. 
Tilgungs= 
zwang. 
Andere 
Belastungen. 
Anwartschaft- 
liche Hypo- 
theken rc. 
— 458 — 
angefochten werden. Die Verfügung, durch welche die Feststellung erfolgt, soll den An- 
wärtervertretern bekannt gemacht werden. 
& 23. Mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden kann ein anwartschaft- 
liches Grundstück nur in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger Befriedigung 
aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung zu suchen berechtigt ist. 
Der Anwartschaftsbesitzer bedarf zu einer solchen Belastung der Zustimmung der 
Anwärtervertreter und der Genehmigung der Anwartschaftsbehörde. Die Genehmigung 
soll der Regel nach nur ertheilt werden, wenn die Belastung zu einem der im § 20 
Absatz 1 Nr. 1 a bis h aufgeführten Zwecke oder zu einem Zwecke, für den sie in der 
Satzung vorgesehen ist, erfolgt. Der Anwartschaftsbesitzer ist diesen Beschränkungen nicht 
unterworfen, wenn die Belastung in der Satzung angeordnet ist. 
&24. Für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die nach Maßgabe des 
§ 23 aufgenommen werden, ist eine regelmäßige Tilgung vorzusehen. 
Die Feststellung sowie eine spätere Aenderung der Tilgung durch den Anwartschafts- 
besitzer bedarf der Zustimmung der Anwärtervertreter und der Genehmigung der An- 
wartschaftsbehörde. 
Die Tilgung soll bei Hypotheken und Grundschulden, die zu den im § 20 Aksatz 1 
Nr. 1 a, b, c, #, 8 bezeichneten Zwecken, zum Ersatze von Aufwendungen für diese Zwecke 
(Nr. 1h) oder nach § 23 Absatz 2 Satz 3 aufgenommen werden, jährlich mindestens mit 
ein halb vom Hundert, in den übrigen Fällen der Regel nach jährlich mit eins vom 
Hundert des ursprünglichen Kapitals zuzüglich der durch die allmähliche Herabminderung 
des Kapitals ersparten Zinsen erfolgen. Auf Rentenschulden findet diese Vorschrift ent- 
sprechende Anwendung. 
#25. Zur Belastung der anwartschaftlichen Grundstücke mit Erbbaurechten, Ab- 
baurechten, Dienstbarkeiten, Reallasten sowie zum Verzicht auf anwartschaftliche Rechte 
an Grundstücken sind die Zustimmung der Anwärtervertreter und die Genehmigung der 
Anwartschaftsbehörde erforderlich. Der Zustimmung und Genehmigung bedarf es nicht, 
wenn die Belastung oder der Verzicht in der Satzung angeordnet ist oder wenn die Be- 
lastung in der Auferlegung einer Landeskulturrente besteht. 
Die Belastung des anwartschaftlichen Grundbesitzes mit einem Vorkaufsrecht ist aus- 
geschlossen. 
626. Gehört zur Anwartschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder 
eine Rentenschuld, so stehen die Kündigung und die Einziehung dem Anwartschaftsbesitzer 
zu. Der Anwartschaftsbesitzer kann jedoch nur verlangen, daß das Kapital an ihn nach 
Beibringung der Zustimmung der Anwärtervertreter und der Genehmigung der Anwart- 
schaftsbehörde gezahlt oder für die Anwartschaft auf seine Kosten hinterlegt werde. Zu
	        
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