Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ist gegenüber dem Anwartschaftsbesitzer ein nach Absatz 1 den Nachfolgern gegenüber 
wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertig- 
ung die Vorschriften der §§ 727, 730, 731, 768 der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
6 33. Der Anwartschaftsbesitzer hat die zur Anwartschaft gehörenden Inhaber- 
papiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einem Amtsgerichte für die Anwartschaft zu 
hinterlegen. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten= oder Ge- 
winnantheilscheinen ist nicht erforderlich. 
Sind die Inhaberpapiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so 
kann sie der Anwartschaftsbesitzer, statt sie zu hinterlegen, in Buchforderungen gegen das 
Reich oder den Bundesstaat in der Weise umwandeln lassen, daß die Forderungen auf 
den Namen der Anwartschaft eingetragen werden. 
Die Anwartschaftsbehörde kann unter besonderen Umständen die Hinterlegung der 
im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Papiere für die Anwartschaft an einer anderen Stelle 
gestatten oder auch den Anwartschaftsbesitzer von der Verpflichtung zur Hinterlegung be- 
freien. Im ersteren Falle hat die Anwartschaftsbehörde dafür zu sorgen, daß die Hinter- 
legung mit der Bestimmung erfolgt, daß zur Herausgabe der Papiere die Zustimmung 
der Anwärtervertreter und die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde erforderlich sind. 
Die Anwartschaftsbehörde kann die gewährte Vergünstigung jederzeit zurückziehen. 
834. Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft anzulegen 
ist, darf der Anwartschaftsbesitzer nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld gelten- 
den Vorschriften anlegen. Die Anlegung nach § 1807 Absatz 1 Nr. 5 oder nach § 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat mit der Bestimmung zu erfolgen, daß zur Erhebung die 
Genehmigung der Anwartschaftsbehörde erforderlich ist. 
In den Fällen der §§ 7, 17 Absatz 2 Satz 3, 8§ 42, 43 hat der Anwartschafts- 
besitzer die Anlegung vorzunehmen, sobald die Beiträge sowie auflaufende Zinsen die 
Summe von fünfhundert Mark erreichen. Zinsen, die von den nach § 6 Absatz 1 Nr. 1, 3 
ausgesetzten Geldsummen erwachsen, sowie Geld, das nach § 17 Absatz 1 für die Anwart- 
schaft erworben wird, hat der Anwartschaftsbesitzer gleichfalls anzulegen, sobald die Summe 
von fünfhundert Mark erreicht ist. Die Anlegungspflicht erstreckt sich, wenn Inhaber- 
papiere erworben werden, nicht auf den überschießenden Betrag, der zum Erwerb eines 
weiteren Inhaberpapiers nicht ausreicht. 
Die Anwartschaftsbehörde kann unter besonderen Umständen dem Anwartschafts- 
besitzer eine andere Anlegung als die im Absatz 1 vorgeschriebene gestatten oder auch den 
1800. 62 
Inhaber— 
papiere. 
Anlegung von 
Geld.
	        
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