Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Verzögert der Anwartschaftsbesitzer die Einreichung des Verzeichnisses oder ist das 
eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann die Anwartschaftsbehörde anordnen, daß das 
Verzeichniß durch ein Amtsgericht oder durch einen Notar auf Kosten des Anwartschafts- 
besitzers aufgenommen werde. 
# 40. Werden durch das Verhalten des Anwartschaftsbesitzers anwartschaftliche Sicherung der 
Gegenstände, insbesondere der anwartschaftliche Grundbesitz, wesentlich verschlechtert oder Anwärter. 
sonst die Rechte der Anwärter erheblich gefährdet, so kann jeder Anwärter auf Unter- 
lassung klagen. 
Das Gericht hat auf Antrag die zur Abwendung der Verschlechterung oder Ge- 
fährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 
& 41. Wird der Anwartschaftsbehörde von den Anwärtervertretern glaubhaft ge- 
macht, daß dem Anwartschaftsbesitzer ein Verhalten der im § 40 Absatz 1 bezeichneten 
Art zur Last fällt, so hat sie auf deren Antrag dem Anwartschaftsbesitzer eine angemessene 
Frist zur Beseitigung der Verschlechterung oder Gefährdung zu bestimmen. Ist die Frist 
fruchtlos verstrichen, so kann die Anwartschaftsbehörde die Verwaltung der Anwartschaft 
für Rechnung des Anwartschaftsbesitzers einem Verwalter übertragen. In der Regel soll 
die Verwaltung einem Anwärter übertragen werden. Auf die Verwaltung finden die 
Vorschriften der §§ 149, 150 Absatz 2, §§ 152 bis 154 Satz 1, § 155 Absatz 1 des 
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Fassung vom 
20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 743 flg.) mit der Abweichung entsprechende Anwendung, 
daß an die Stelle des Schuldners der Anwartschaftsbesitzer und an die Stelle des Ge- 
richts die Anwartschaftsbehörde tritt. 
Gegen die Verfügung, durch welche die Entziehung der Verwaltung angeordnet wird, 
steht dem Anwartschaftsbesitzer die sofortige Beschwerde zu. 
Mit der Entziehung der Verwaltung verliert der Anwartschaftsbesitzer das Recht, 
über die anwartschaftlichen Gegenstände zu verfügen. Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 
Die Entziehung der Verwaltung kann von der Anwartschaftsbehörde jederzeit auf- 
gehoben werden. 
42. Zur Bestreitung außergewöhnlicher Ausgaben ist eine Geldsumme anzu= Anwartschafts- 
sammeln, zu der jeder Anwartschaftsbesitzer jährliche Beiträge zu entrichten hat (Anwart- -asse. 
schaftskasse). Die Beiträge sind auch im Falle der Zwangsverwaltung aus den Erträgen 
zu entrichten. 
Der Stifter hat den Mindestbetrag der Beiträge und den Höchstbetrag der anzu- 
sammelnden Summe in angemessener Weise zu bestimmen (§ 9 Absatz 1 Nr. 4). Auf- 
62“
	        
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