Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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851. Der Stifter kann in der Satzung anordnen, daß der Mutter eines minder-Entziehung der 
jährigen Anwartschaftsbesitzers die aus der elterlichen Gewalt sich ergebende Nutznießung nuenteßung 
der Anwartschaft nicht zusteht. 
&52. Der Stifter kann nicht den Anwartschaftsbesitzer von den ihm in diesem Ab- 
schnitt auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Er kann die Befugniß 
des Anwartschaftsbesitzers, über anwartschaftliche Gegenstände zu verfügen, in der Satzung 
nur insoweit einengen oder erweitern, als das Gesetz es gestattet. 
Einer Erweiterung der Rechte der Anwärtervertreter steht, sofern sie die rechtliche 
Verfügungsmacht des Anwartschaftsbesitzers unberührt läßt, nichts entgegen. 
III. Vertretung der Familie. 
53. Soweit die Zustimmung der Anwärter zu einer die Anwartschaft betreffenden Gesammtheit 
Maßnahme erforderlich ist, bedarf es der Zustimmung aller lebenden Anwärter oder der Anwärter. 
ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Vertreter derjenigen Anwärter, die erzeugt, aber 
noch nicht geboren sind, sofern nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Die 
Zustimmung einzelner Anwärter kann von der Anwartschaftsbehörde ersetzt werden; die 
Vorschriften des § 30 finden entsprechende Anwendung. 
Die zustimmende Erklärung eines gesetzlichen Vertreters bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts. 
#54. Bestehen die Anwärter nur aus Abkömmlingen des Anwartschaftsbesitzers, 
so ist der Anwartschaftsbesitzer von der Vertretung der minderjährigen oder sonst der 
Vertretung bedürftigen Abkömmlinge ausgeschlossen. Sind die Abkömmlinge sämmtlich 
geschäftsfähig, so ist für die etwaigen künftigen Anwärter von der Anwartschaftsbehörde 
ein Pfleger zu bestellen; für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts 
die Anwartschaftsbehörde. 
Das Gleiche wie nach Absatz 1 Satz 2 gilt, wenn die vorhandenen Anwärter einen 
gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben oder wenn nur ein oder kein Anwärter vor- 
handen ist. 
&55. Sind die gesetzlichen Vertreter der Anwärter der Aufsicht verschiedener Vor- 
mundschaftsgerichte unterworfen oder würde die Bestellung von Vertretern für Anwärter 
verschiedenen Vormundschaftsgerichten obliegen, so kann auf Antrag des Anwartschafts- 
besitzers das Justiz-Ministerium einem Vormundschaftsgerichte die Entscheidung über die 
Genehmigung der Erklärung der Vertreter oder die Bestellung eines gemeinsamen Ver- 
treters übertragen, soweit die Interessen der betheiligten Anwärter nicht im Gegensatze 
zu einander stehen.
	        
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