Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Entziehung 
des Rechtes. 
Nachfolge— 
ordnung. 
Zeit des Ein— 
tritts der 
Nachfolge. 
Leben des 
Nachfolgers. 
Uebergang 
kraft Gesetzes. 
— 472 — 
& 73. Der Anwartschaftsbesitzer kann durch Erklärung gegenüber der Anwartschafts- 
behörde auf sein Recht an der Anwartschaft und auf das Nachfolgerecht für seine zur 
Zeit der Erklärung noch nicht erzeugten Kinder sowie deren Abkömmlinge verzichten. 
Die Vorschriften des § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 finden Anwendung. 
4. Der Anwartschaftsbesitzer kann einen Abkömmling von der Nachfolge in die 
Anwartschaft ausschließen, wenn sich der Abkömmling einer Verfehlung schuldig macht, 
die den Anwartschaftsbesitzer berechtigt, ihm den Pflichttheil zu entziehen. In der Satzung 
kann dem Anwartschaftsbesitzer das Recht eingeräumt werden, einen Abkömmling auch 
aus anderen Gründen auszuschließen. Die Ausschließung erstreckt sich auf die zur Zeit 
des Eintritts des Falles der Nachfolge noch nicht erzeugten Kinder des Ausgeschlossenen 
sowie auf deren Abkömmlinge. 
Die für die Entziehung des Pflichttheils geltenden Vorschriften der 8§ 2336, 2337 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
& 75. Zur Nachfolge in die Anwartschaft kann nur ein Anwärter berufen werden. 
Im übrigen richtet sich die Nachfolgeordnung nach der Satzung (§9 Absatz 1 Nr. 3). 
Ist bei Zwillings= oder Mehrgeburten ungewiß, wer von den Geschwistern zur Nach- 
folge berechtigt ist, so entscheidet, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt 
ist, das Loos. Das Loos wird vor der Anwartschaftsbehörde durch einen von dieser Be- 
hörde Beauftragten gezogen. 
&# 76. Der Fall der Nachfolge in die Anwartschaft tritt mit dem Zeitpunkt ein, 
in welchem das Recht des bisherigen Anwartschaftsbesitzers durch Tod, Verzicht oder aus 
anderen Gründen endigt. 
# 77. Nachfolger kann nur werden, wer bei Eintritt des Falles der Nachfolge lebt. 
Wer bei Eintritt des Falles der Nachfolge noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, 
gilt als vor dem Eintritte geboren. 
§& 78. Mit dem Eintritte des Falles der Nachfolge geht das Anwartschaftsvermögen 
auf den Nachfolger über, unbeschadet des Rechtes, die Anwartschaft auszuschlagen. 
Auf die Annahme und Ausschlagung der Anwartschaft sowie auf die einstweilige 
Fürsorge für die Anwartschaft finden, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes be- 
stimmt ist, die Vorschriften der §§ 19 43 bis 1947, 1950, 1953 bis 1963 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Abweichung entsprechende Anwendung, daß, abgesehen 
von der ersten Sorge für die Sicherung der Anwartschaft nach § 1960, an die Stelle 
des Nachlaßgerichts die Anwartschaftsbehörde tritt. Hat das Nachlaßgericht Maßregeln 
zur Sicherung der Anwartschaft getroffen, so ist der Anwartschaftsbehörde unverzüglich 
Anzeige hierüber zu erstatten.
	        
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