Entziehung
des Rechtes.
Nachfolge—
ordnung.
Zeit des Ein—
tritts der
Nachfolge.
Leben des
Nachfolgers.
Uebergang
kraft Gesetzes.
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& 73. Der Anwartschaftsbesitzer kann durch Erklärung gegenüber der Anwartschafts-
behörde auf sein Recht an der Anwartschaft und auf das Nachfolgerecht für seine zur
Zeit der Erklärung noch nicht erzeugten Kinder sowie deren Abkömmlinge verzichten.
Die Vorschriften des § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 finden Anwendung.
4. Der Anwartschaftsbesitzer kann einen Abkömmling von der Nachfolge in die
Anwartschaft ausschließen, wenn sich der Abkömmling einer Verfehlung schuldig macht,
die den Anwartschaftsbesitzer berechtigt, ihm den Pflichttheil zu entziehen. In der Satzung
kann dem Anwartschaftsbesitzer das Recht eingeräumt werden, einen Abkömmling auch
aus anderen Gründen auszuschließen. Die Ausschließung erstreckt sich auf die zur Zeit
des Eintritts des Falles der Nachfolge noch nicht erzeugten Kinder des Ausgeschlossenen
sowie auf deren Abkömmlinge.
Die für die Entziehung des Pflichttheils geltenden Vorschriften der 8§ 2336, 2337
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
& 75. Zur Nachfolge in die Anwartschaft kann nur ein Anwärter berufen werden.
Im übrigen richtet sich die Nachfolgeordnung nach der Satzung (§9 Absatz 1 Nr. 3).
Ist bei Zwillings= oder Mehrgeburten ungewiß, wer von den Geschwistern zur Nach-
folge berechtigt ist, so entscheidet, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt
ist, das Loos. Das Loos wird vor der Anwartschaftsbehörde durch einen von dieser Be-
hörde Beauftragten gezogen.
76. Der Fall der Nachfolge in die Anwartschaft tritt mit dem Zeitpunkt ein,
in welchem das Recht des bisherigen Anwartschaftsbesitzers durch Tod, Verzicht oder aus
anderen Gründen endigt.
# 77. Nachfolger kann nur werden, wer bei Eintritt des Falles der Nachfolge lebt.
Wer bei Eintritt des Falles der Nachfolge noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war,
gilt als vor dem Eintritte geboren.
§& 78. Mit dem Eintritte des Falles der Nachfolge geht das Anwartschaftsvermögen
auf den Nachfolger über, unbeschadet des Rechtes, die Anwartschaft auszuschlagen.
Auf die Annahme und Ausschlagung der Anwartschaft sowie auf die einstweilige
Fürsorge für die Anwartschaft finden, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes be-
stimmt ist, die Vorschriften der §§ 19 43 bis 1947, 1950, 1953 bis 1963 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Abweichung entsprechende Anwendung, daß, abgesehen
von der ersten Sorge für die Sicherung der Anwartschaft nach § 1960, an die Stelle
des Nachlaßgerichts die Anwartschaftsbehörde tritt. Hat das Nachlaßgericht Maßregeln
zur Sicherung der Anwartschaft getroffen, so ist der Anwartschaftsbehörde unverzüglich
Anzeige hierüber zu erstatten.