Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 473 — 
Ist der Nachfolger zugleich als Erbe des Vorgängers berufen, so kann er die Erb— 
schaft ausschlagen und die Anwartschaft annehmen. 
8 79. Treffen zwei Anwartschaften, für welche die gleiche Nachfolgeordnung gilt, in 
der Hand desselben Besitzers zusammen, so bleiben sie in einer Hand nur so lange ver— 
einigt, als nicht der Anwartschaftsbesitzer mehrere zur Nachfolge fähige Abkömmlinge 
hinterläßt. 
Sind mehrere solche Abkömmlinge bei dem Eintritte des Falles der Nachfolge vor— 
handen, so erhält der an erster Stelle berufene diejenige Anwartschaft, die er wählt; die 
andere fällt dem Nächstberufenen zu. Die Wahl erfolgt durch eine der Anwartschafts- 
behörde gegenüber in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung. Uebt der 
Wahlberechtigte die Wahl nicht binnen sechs Wochen, nachdem er von dem Eintritte des 
Falles der Nachfolge Kenntniß erlangt hat, aus, so geht das Wahlrecht auf den Nächst- 
berufenen über; an die Stelle der sechswöchigen Frist tritt eine Frist von sechs Monaten, 
wenn sich der Wahlberechtigte bei dem Beginne der Frist im Ausland auhhält. 
Bei dem Zusammentreffen von mehr als zwei Anwartschaften in der Hand desselben 
Besitzers finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
In der Satzung können abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
80. Die Eintragung des Nachfolgers in das Grundbuch erfolgt nur auf Grund 
eines Zeugnisses der Anwartschaftsbehörde über seine Berechtigung. Auf das Zeugniß 
finden die für einen Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
V. Auseinandersetzung bei Eintritt der Nachfolge in die Familienanwartschaft. 
S#1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Anwartschaftsbesitzer und dem Nach- 
folger im Falle des Eintritts der Nachfolge erfolgt, soweit nicht in der Satzung etwas 
Anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes und 
den besonderen Vorschriften der §§ 82 bis 90. 
§ . Der Anwartschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Nachfolger das Anwartschafts- 
vermögen in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fort- 
gesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergiebt. Dies gilt insbesondere auch für die Be- 
stellung der Grundstücke. 
Der Anwartschaftsbesitzer haftet dem Nachfolger in Ansehung der Verwaltung für 
jede Fahrlässigkeit. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch ordnungsmäßige 
Benutzung herbeigeführt worden sind, hat der Anwartschaftsbesitzer nicht zu vertreten. 
Der Anwartschaftsbesitzer hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. 
Mebrere An- 
wartschaften. 
Eintragung in 
das Grund- 
buch. 
Auseinander- 
setzung im all- 
gemeinen. 
Herausgabe- 
pflicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.