Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Pachtverträge. 
Dienstverträge. 
Sorge für 
Angehörige. 
Uebermäßige 
Fruchtziehung. 
— 474 — 
&83. Kann der Nachfolger nach der Satzung die Herausgabe des vorhandenen 
Inventars nicht schlechthin, sondern nur in Höhe eines bestimmten Werthes verlangen, 
so ist der Anwartschaftsbesitzer verpflichtet, dem Nachfolger ein Inventar in diesem Werthe 
zu überlassen, das in seinen einzelnen Theilen ordnungsmäßig beschaffen und zur Fort- 
führung der Wirthschaft geeignet ist. Der Anwartschaftsbesitzer trägt die Gefahr des zu- 
fälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung. Die Stücke, die nicht dem 
Nachfolger herauszugeben sind, werden mit Abschluß der Auseinandersetzung über das 
Inventar freies Eigenthum des Anwartschaftsbesitzers. 
#4. Pachtverträge, die der Anwartschaftsbesitzer über anwartschaftliche Grund- 
stücke geschlossen hat, muß der Nachfolger gegen sich gelten lassen, soweit sie sich nicht auf 
längere Zeit als achtzehn Jahre, gerechnet von dem Eintritte des Falles der Nachfolge 
ab, erstrecken. Der Nachfolger tritt an Stelle des Verpächters in die sich während der 
Dauer seiner Besitzzeit aus dem Pachtverhältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen 
ein. Die Vorschriften des § 571 Absatz 2, der 8§ 572, 573 Satz 1, §§ 574 bis 
576, 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Hat der Anwartschaftsbesitzer ein anwartschaftliches Grundstück vermiethet, so finden 
bei Eintritt des Falles der Nachfolge die Vorschriften des § 1056 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
#l5. Dienstverträge, die der Anwartschaftsbesitzer zum Zwecke der Bewirthschaft- 
ung oder Verwaltung des anwartschaftlichen Grundbesitzes geschlossen hat, muß der Nach- 
folger gegen sich gelten lassen. Erstreckt sich die Dauer eines solchen Vertrags auf weiter 
als ein Jahr nach dem Eintritte des Falles der Nachfolge, so kann der Anwartschafts- 
besitzer den Vertrag, sofern er nicht schon vorher endigt, für den Schluß des Kalender- 
jahrs, in welchem das Jahr abläuft, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht für diese Zeit, so ist der Anwartschaftsbesitzer an 
den Vertrag für dessen volle Dauer gebunden. 
s 6. Der Nachfolger ist verpflichtet, Familienangehörigen des verstorbenen An- 
wartschaftsbesitzers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehört haben, die Be- 
nutzung der Wohnung auf dem anwartschaftlichen Grundbesitz und der Haushaltsgegen- 
stände für den bei Eintritt des Falles der Nachfolge laufenden Kalendermonat und weitere 
sechs Monate in dem bisherigen Umfange zu belassen. Dem Nachfolger ist auf Ver- 
langen ein seinen persönlichen Bedürfnissen entsprechender Theil der Wohnung und der 
Haushaltsgegenstände einzuräumen. 
&7. Hat der Auwartschaftsbesitzer Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirthschaft zuwider gezogen oder hat er Früchte deshalb im Uebermaße gezogen, weil 
dies infolge eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist, so gebührt ihm der
	        
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